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Art. 61 Signalisationsverordnung (SSV) - Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten

SSV; 5. Kapitel: Hinweissignale
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Art. 61 SSV · Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten

Mit dem Signal «Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten» (4.93) werden Führer in der Nähe der Grenzübergänge über die in der Schweiz geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten orientiert.

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