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Art. 59 Signalisationsverordnung (SSV) - Anzeige der Fahrstreifen, Freigabe des Pannenstreifens

SSV; 5. Kapitel: Hinweissignale
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Art. 59 SSV · Anzeige der Fahrstreifen, Freigabe des Pannenstreifens

Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.

Das Signal «Freigabe des Pannenstreifens» (4.77.2) zeigt an, dass der Pannenstreifen befahren werden darf.

Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Streifen, so wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den entsprechenden Streifen darstellt («Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen»; 4.77.1).

Für die Aufstellung des Signales «Anzeige der Fahrstreifen» auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 Absatz 2.

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