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Art. 57 Signalisationsverordnung (SSV) - Grundsätze

SSV; 5. Kapitel: Hinweissignale
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Art. 57 SSV · Grundsätze

Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld.

Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt.

Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der entsprechenden Stelle: a. innerorts mindestens 50 m; b. ausserorts mindestens 150 m; c. auf Autobahnen und Autostrassen nach Artikel 89.

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