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Art. 49 Signalisationsverordnung (SSV) - Grundsätze

SSV; 5. Kapitel: Hinweissignale
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Art. 49 SSV · Grundsätze

Ortsnamen werden auf Ortschaftstafeln, Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln (Art. 50–53) in der Sprache geschrieben, die am bezeichneten Ort gesprochen wird, für gemischte Orte in der Sprache der Mehrheit der Einwohner. Wird eine Ortschaft in zwei Sprachen verschieden geschrieben, trägt die Vorderseite der Ortschaftstafel beide Schreibweisen, wenn die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohner umfasst.

Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z. B. Bahnhof, Zentrum, Spital) angegeben. Für die Betriebswegweiser gilt Artikel 54 Absatz 4, für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser Artikel 54 Absatz 9. Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 2 Ziffer 5 aufgeführt.

Für Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln auf Autobahnen und Autostrassen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 84–91.

Auf Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln der Autobahnen und Autostrassen dürfen nur vom UVEK bezeichnete Ortschaften angegeben werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 85-455 (Art. 49 Abs. 4 SSV)
Federal Council Addresses Repatriation of Tamil Asylum Seekers
Cited to explain the rule for specifying destinations on road signs.
VPB 85-934 (Art. 49 Abs. 4 SSV)
Government Halts Tamil Asylum Seeker Repatriation Pending Safety Assessment
This provision was used to explain the rules for specifying destinations on road signs, including the exclusion of Andermatt as a primary destination on national highways.