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Art. 48b Signalisationsverordnung (SSV) - Parkieren gegen Gebühr

SSV; 5. Kapitel: Hinweissignale
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Art. 48b SSV · Parkieren gegen Gebühr

Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Fahrzeuge nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Diese Bestimmungen können vorsehen, dass Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit zulässig ist.

Die Angabe «Zentrale Parkuhr» auf einer Zusatztafel zum Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, so muss dieser bei Motorwagen gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

501 2023 140 · fr (art. 48b OSR)
Traffic Violation Appeal Dismissed for Insufficient Grounds
This article was cited in the reasoning to define the 'Parking for a fee' signal.