741.21
SSVOSROSSTR
CH
Art. 44 Signalisationsverordnung (SSV) - Grundsätze
SSV; 5. Kapitel: Hinweissignale
Art. 44 SSV · Grundsätze
Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld.
Sie stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Soweit erforderlich, wird die Länge der Strecke, auf die sich der Hinweis bezieht, auf der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt: a. innerorts mindestens 50 m; b. ausserorts mindestens 150 m; c. auf Autobahnen und Autostrassen mindestens 500 m.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
P/19658/2024 · ge (art. 44 al. 1 OSR)
Resident Parking Violation Appeal Dismissed
This provision on the nature of indication signals was cited in the final order as a basis for the conviction upheld by the appeal court.