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Art. 40 Signalisationsverordnung (SSV) - Verzweigung mit Rechtsvortritt

SSV; 4. Kapitel: Vortrittssignale
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Art. 40 SSV · Verzweigung mit Rechtsvortritt

Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.

Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» wird nur aufgestellt: a. wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann; b. wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.

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