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741.21 SSVOSROSSTR CH

Art. 38 Signalisationsverordnung (SSV) - Ende der Hauptstrasse

SSV; 4. Kapitel: Vortrittssignale
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Art. 38 SSV · Ende der Hauptstrasse

Das Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) zeigt an, dass der Vortritt aufgehoben ist und bei Verzweigungen wiederum der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.

Das Signal «Ende der Hauptstrasse» steht am rechten, auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung in der Regel am rechten und linken Fahrbahnrand kurz vor der Verzweigung. Es wird zusätzlich als Vorsignal mit «Distanztafel» (5.01) aufgestellt, ausserorts 150–250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung.

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