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Art. 31 Signalisationsverordnung (SSV) - Zollhaltestelle, Polizei

SSV; 3. Kapitel: Vorschriftssignale
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Art. 31 SSV · Zollhaltestelle, Polizei

Das Signal «Zollhaltestelle» (2.51) verpflichtet den Führer zum Halten beim Zollamt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h befahren werden.

Das Signal «Polizei» (2.52) verpflichtet den Führer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) gilt Artikel 15 Absatz 2.

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