741.21
SSVOSROSSTR
CH
Art. 28 Signalisationsverordnung (SSV) - Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
SSV; 3. Kapitel: Vorschriftssignale
Art. 28 SSV · Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
Das Signal «Mindestabstand» (2.47) verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten.
...
Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) beigefügt.