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741.21 SSVOSROSSTR CH

Art. 28 Signalisationsverordnung (SSV) - Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich

SSV; 3. Kapitel: Vorschriftssignale
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Art. 28 SSV · Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich

Das Signal «Mindestabstand» (2.47) verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten.

...

Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) beigefügt.

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