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Art. 26 Signalisationsverordnung (SSV) - Überholverbote

SSV; 3. Kapitel: Vorschriftssignale
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Art. 26 SSV · Überholverbote

Das Signal «Überholen verboten» (2.44) untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.

Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) untersagt den Führern von schweren Motorwagen zum Sachentransport und schweren Arbeitsmotorwagen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.

Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art. 11 Abs. 2 Bst. g, 13 Abs. 3 Bst. b, 17 und 161–166 VTS ). An fahrenden Strassenbahnen darf rechts vorbeigefahren werden.

Die signalisierten Überholverbote werden mit den Signalen «Ende des Überholverbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) aufgehoben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

RDRM.2018.138 · sg (Art. 26 SSV)
Traffic Regulation Challenge Regarding Parking Elimination and Sign Installation
This article is cited to explain the scope of the 'No Overtaking' sign which is part of the upheld traffic order.