741.21
SSVOSROSSTR
CH
Art. 23 Signalisationsverordnung (SSV) - Mindestgeschwindigkeit
SSV; 3. Kapitel: Vorschriftssignale
Art. 23 SSV · Mindestgeschwindigkeit
Das Signal «Mindestgeschwindigkeit» (2.31) nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf. Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen (z. B. wegen Besonderheiten des Fahrzeuges oder der Ladung), ist die Weiterfahrt untersagt. Die signalisierte Mindestgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54) aufgehoben.
Gilt die Mindestgeschwindigkeit für die ganze Fahrbahn, wird sie spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt (Art. 16 Abs. 3).
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
GE.2001.0090 · vd (art. 23 al. 3 OSR)
Property Owner v. Canton over Traffic Signal Changes and Speed Limit
Cited in the reasoning to show that maintaining the 60 km/h limit was not in conformity with this provision given the compact building structure.