Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.21 SSVOSROSSTR CH

Art. 21 Signalisationsverordnung (SSV) - Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge

SSV; 3. Kapitel: Vorschriftssignale
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (136 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 SSV · Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge

Das Signal «Höchstbreite» (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2,30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Artikel 64 Absatz 2 VRV .

Das Signal «Höchsthöhe» (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4,00 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können.

Das Signal «Höchstlänge» (2.20) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge übersteigen.

← Art. 20 SSV Signalisationsverordnung (SSV) - Inhalt, Abkürzungen und Begriffe Art. 22 SSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AP.2010.226 · vd (Art. 21 al. 2 OSR)
Vehicle Damage Liability and Franchise Amount Dispute
Cited in the reasoning to interpret the contractual clause concerning liability for height infringement.