741.21
SSVOSROSSTR
CH
Art. 21 Signalisationsverordnung (SSV) - Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge
SSV; 3. Kapitel: Vorschriftssignale
Art. 21 SSV · Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge
Das Signal «Höchstbreite» (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2,30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Artikel 64 Absatz 2 VRV .
Das Signal «Höchsthöhe» (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4,00 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können.
Das Signal «Höchstlänge» (2.20) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge übersteigen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
AP.2010.226 · vd (Art. 21 al. 2 OSR)
Vehicle Damage Liability and Franchise Amount Dispute
Cited in the reasoning to interpret the contractual clause concerning liability for height infringement.