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Art. 15 Signalisationsverordnung (SSV) - Andere Gefahren

SSV; 2. Kapitel: Gefahrensignale
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Art. 15 SSV · Andere Gefahren

Das Signal «Andere Gefahren» (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben.

Das Signal «Andere Gefahren» wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der polizeilichen Verkehrsregelung.

Für die Warnung von überraschendem Geschützlärm gilt Artikel 65 Absatz 7.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

17.2016.11 · ti (Art. 15 cpv. 2 OSStr)
Driver Convicted for Impaired Driving and Traffic Violations at Police Roadblock
Cited as background regulation regarding traffic signals relevant to the traffic violation.