741.21
SSVOSROSSTR
CH
Art. 13 Signalisationsverordnung (SSV) - Gegenverkehr
SSV; 2. Kapitel: Gefahrensignale
Art. 13 SSV · Gegenverkehr
Das Signal «Gegenverkehr» (1.26) warnt vor entgegenkommenden Fahrzeugen.
Das Signal «Gegenverkehr» steht: a. auf Autobahnen, wenn ein Fahrstreifen für den Gegenverkehr reserviert ist (z. B. wegen Bauarbeiten oder Unfällen auf der Gegenfahrbahn); b. beim Beginn von Autostrassen nach dem Signal «Autostrasse» (4.03), wenn die Autostrasse auf eine Autobahn folgt; c. ... d. am Ende von Einbahnstrassen, sobald eine Strecke mit Gegenverkehr folgt.