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Art. 13 Signalisationsverordnung (SSV) - Gegenverkehr

SSV; 2. Kapitel: Gefahrensignale
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Art. 13 SSV · Gegenverkehr

Das Signal «Gegenverkehr» (1.26) warnt vor entgegenkommenden Fahrzeugen.

Das Signal «Gegenverkehr» steht: a. auf Autobahnen, wenn ein Fahrstreifen für den Gegenverkehr reserviert ist (z. B. wegen Bauarbeiten oder Unfällen auf der Gegenfahrbahn); b. beim Beginn von Autostrassen nach dem Signal «Autostrasse» (4.03), wenn die Autostrasse auf eine Autobahn folgt; c. ... d. am Ende von Einbahnstrassen, sobald eine Strecke mit Gegenverkehr folgt.

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