Art. 110 Signalisationsverordnung (SSV) - Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen
Art. 110 SSV · Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen
Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG) sind Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen.
Das ASTRA erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c–e NSV (Art. 2 Abs. 3 bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern.
Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben.
Die Kantone ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78–85 VRV ) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge.
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