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Art. 11 Signalisationsverordnung (SSV) - Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer

SSV; 2. Kapitel: Gefahrensignale
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Art. 11 SSV · Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer

Das Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) kündigt Fussgängerstreifen an, die aus einer Entfernung von 200 m nicht erkennbar sind. Es darf nur ausserorts und einzig bei Fussgängerstreifen angebracht werden, die dem anerkannten Stand der Verkehrssicherheit entsprechen.

Das Signal «Kinder» (1.23) zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist; es wird im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen aufgestellt.

Das Signal «Radfahrer» (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer und Motorfahrradfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2020 65 · be (Art. 11 Abs. 2 SSV)
Bern Cantonal Court Upholds 30 km/h Speed Limit Reduction for Traffic Safety
Cited in the reasoning (E. 5.3) regarding the signal for children that could have been used as an alternative.