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Art. 105 Signalisationsverordnung (SSV) - Aufsicht

SSV; 14. Kapitel: Allgemeine Anforderungen an die Strassensignalisation
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Art. 105 SSV · Aufsicht

Die Behörde führt die Aufsicht über die Strassensignalisation. Sie überwacht auch die von Gemeinden, Organisationen oder Privaten nach Artikel 104 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 115 Absatz 3 angebrachten Signale.

Die Behörde lässt unnötige Signale entfernen, beschädigte ersetzen und sorgt für rechtzeitiges Erneuern der Markierungen. Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.

Das ASTRA übt die Aufsicht über die Strassensignalisation auf Nationalstrassen und die Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen aus.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VWBES.2024.236 · so (Art. 105 SSV)
Property Owner v. Local Council Regarding Traffic Measures and Access Restriction
Cited in the reasoning (E. 2.1) regarding the general supervisory authority over road signage.