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Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Strassenverkehr) - Qualifizierte Alkoholkonzentrationen

Strassenverkehr
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Art. 2 Strassenverkehr · Qualifizierte Alkoholkonzentrationen

Als qualifiziert gelten: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr; b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft.

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