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Art. 1 Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Strassenverkehr) - Angetrunkenheit

Strassenverkehr
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Art. 1 Strassenverkehr · Angetrunkenheit

Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder mehr aufweist; b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist; oder c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.

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