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741.016 VKVÖVOCTRIOCTRIN CH

Verordnung vom 20. September 2024 über die Kompetenzen des UVEK und des ASTRA im Zusammenhang mit der Änderung von völkerrechtlichen Verträgen im Strassenverkehrsrecht (VKVöV) - Zweck (VKVÖV)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

VKVöV

Diese Verordnung soll sicherstellen, dass völkerrechtliche Verträge im Bereich des Strassenverkehrs sowie deren Änderungen fristgerecht umgesetzt werden.

VKVöV

Diese Verordnung soll sicherstellen, dass völkerrechtliche Verträge im Bereich des Strassenverkehrs sowie deren Änderungen fristgerecht umgesetzt werden.

VKVöV

Diese Verordnung gilt nicht für den Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

VKVöV

Diese Verordnung gilt nicht für den Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

VKVöV

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann: a. Änderungen technischer Einzelheiten der in Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge aufgeführten internationalen Regelungen nachführen; b. neue internationale Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbindlich erklären; c. Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals genehmigen.

VKVöV

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann: a. Änderungen technischer Einzelheiten der in Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge aufgeführten internationalen Regelungen nachführen; b. neue internationale Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbindlich erklären; c. Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals genehmigen.

VKVöV

Das Bundesamt für Strassen kann folgende Änderungen genehmigen, sofern sie von beschränkter Tragweite sind: a. Änderungen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Anerkennung von Ausweisen, Nachweisen, Weiterbildungen und Bewilligungen; b. Änderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden; c. Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

VKVöV

Das Bundesamt für Strassen kann folgende Änderungen genehmigen, sofern sie von beschränkter Tragweite sind: a. Änderungen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Anerkennung von Ausweisen, Nachweisen, Weiterbildungen und Bewilligungen; b. Änderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden; c. Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

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