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741.01 SVGLCRLCSTR CH

Art. 2a Strassenverkehrsgesetz (SVG)

SVG; I. Titel: Allgemeine Bestimmungen; Prävention
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Art. 2a SVG

Der Bund fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten.

Er kann die entsprechenden Aktivitäten der Kantone und der privaten Organisationen koordinieren und unterstützen.

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