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Art. 8a Stromversorgungsverordnung (StromVV) - Anrechenbare Betriebskosten

StromVV; 3. Kapitel: Netznutzung
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Art. 8a StromVV · Anrechenbare Betriebskosten

Als Betriebskosten gelten die Kosten für die Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Messwesen erbracht werden. Dazu zählen insbesondere: a. die Kosten für den Betrieb und die Wartung der Messmittel; b. die Kosten für die Erfassung, die Bearbeitung und die Übermittlung der Messdaten; c. die Kosten, die nach Artikel 17 i Absatz 3 StromVG für die Nutzung der Datenplattform anfallen; d. die dem Messwesen zuzuordnenden Verwaltungskosten.

Die Netzbetreiber legen transparente, einheitliche und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Ermittlung der Betriebskosten fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

4.BE.2024.16 · ag (Art. 8a-sexies der Stromversorgungsverordnung (StromVV))
Property Owner Not Liable for Tenant Electricity Usage
This provision mandates the use of intelligent metering systems for end consumers, generation facilities, and storage units.