734.71
OAPELOAELStromVV
CH
Art. 4e Stromversorgungsverordnung (StromVV) - Mitteilung von Änderungen der Grundversorgungstarife
StromVV; 2. Kapitel: Versorgungssicherheit
Art. 4e StromVV · Mitteilung von Änderungen der Grundversorgungstarife
Die Verteilnetzbetreiber müssen Erhöhungen oder Senkungen der Grundversorgungstarife gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder zur Senkung der Tarife führen.
Die Verteilnetzbetreiber müssen der ElCom Erhöhungen der Grundversorgungstarife mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung jeweils per 31. August melden.