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734.7 LAPELLAELStromVG CH

Art. 8a Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG) - Schutz vor Cyberbedrohungen

StromVG; 2. Kapitel: Versorgungssicherheit
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Art. 8a StromVG · Schutz vor Cyberbedrohungen

Die Netzbetreiber, die Erzeuger und die Speicherbetreiber müssen Massnahmen für einen angemessenen Schutz ihrer Anlagen vor Cyberbedrohungen treffen.

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und, sofern zur Sicherstellung der Versorgung notwendig, die Pflicht nach Absatz 1 auf andere Dienstleister im Bereich der Elektrizitätsversorgung ausdehnen.

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