734.7
LAPELLAELStromVG
CH
Art. 8a Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG) - Schutz vor Cyberbedrohungen
StromVG; 2. Kapitel: Versorgungssicherheit
Art. 8a StromVG · Schutz vor Cyberbedrohungen
Die Netzbetreiber, die Erzeuger und die Speicherbetreiber müssen Massnahmen für einen angemessenen Schutz ihrer Anlagen vor Cyberbedrohungen treffen.
Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und, sofern zur Sicherstellung der Versorgung notwendig, die Pflicht nach Absatz 1 auf andere Dienstleister im Bereich der Elektrizitätsversorgung ausdehnen.