Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.31 LEVOLEL CH

Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (LeV) - Zweck (LEV)

152 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (152)

Art. 1 LeV Art. 2 LeV Art. 3 LeV Art. 4 LeV Art. 5 LeV Art. 6 LeV Art. 7 LeV Art. 8 LeV Art. 9 LeV Art. 10 LeV Art. 11 LeV Art. 11a LeV Art. 11b LeV Art. 11c LeV Art. 11d LeV Art. 11e LeV Art. 12 LeV Art. 13 LeV Art. 14 LeV Art. 15 LeV Art. 16 LeV Art. 17 LeV Art. 18 LeV Art. 19 LeV Art. 20 LeV Art. 21 LeV Art. 22 LeV Art. 23 LeV Art. 24 LeV Art. 25 LeV Art. 26 LeV Art. 27 LeV Art. 28 LeV Art. 29 LeV Art. 30 LeV Art. 31 LeV Art. 32 LeV Art. 33 LeV Art. 34 LeV Art. 35 LeV Art. 36 LeV Art. 37 LeV Art. 38 LeV Art. 39 LeV Art. 40 LeV Art. 41 LeV Art. 42 LeV Art. 43 LeV Art. 44 LeV Art. 45 LeV Art. 46 LeV Art. 47 LeV Art. 48 LeV Art. 49 LeV Art. 50 LeV Art. 51 LeV Art. 52 LeV Art. 53 LeV Art. 54 LeV Art. 55 LeV Art. 56 LeV Art. 57 LeV Art. 58 LeV Art. 59 LeV Art. 60 LeV Art. 61 LeV Art. 62 LeV Art. 63 LeV Art. 64 LeV Art. 65 LeV Art. 66 LeV Art. 67 LeV Art. 68 LeV Art. 69 LeV Art. 70 LeV Art. 71 LeV Art. 72 LeV Art. 73 LeV Art. 74 LeV Art. 75 LeV Art. 76 LeV Art. 77 LeV Art. 78 LeV Art. 79 LeV Art. 80 LeV Art. 81 LeV Art. 82 LeV Art. 83 LeV Art. 84 LeV Art. 85 LeV Art. 86 LeV Art. 87 LeV Art. 88 LeV Art. 89 LeV Art. 90 LeV Art. 91 LeV Art. 92 LeV Art. 93 LeV Art. 94 LeV Art. 95 LeV Art. 96 LeV Art. 97 LeV Art. 98 LeV Art. 99 LeV Art. 100 LeV Art. 101 LeV Art. 102 LeV Art. 103 LeV Art. 104 LeV Art. 105 LeV Art. 106 LeV Art. 107 LeV Art. 108 LeV Art. 109 LeV Art. 110 LeV Art. 111 LeV Art. 112 LeV Art. 113 LeV Art. 114 LeV Art. 115 LeV Art. 116 LeV Art. 117 LeV Art. 118 LeV Art. 119 LeV Art. 120 LeV Art. 121 LeV Art. 122 LeV Art. 123 LeV Art. 124 LeV Art. 125 LeV Art. 126 LeV Art. 127 LeV Art. 128 LeV Art. 129 LeV Art. 130 LeV Art. 131 LeV Art. 132 LeV Art. 133 LeV Art. 134 LeV Art. 135 LeV Art. 136 LeV Art. 137 LeV Art. 138 LeV Art. 139 LeV Art. 140 LeV Art. 141 LeV Art. 142 LeV Art. 143 LeV Art. 144 LeV Art. 145 LeV Art. 146 LeV Art. 147 LeV

Gesetzestext (152 Artikel)

LeV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Diese Verordnung bezweckt die Vermeidung von Gefahren, die von elektrischen Leitungen sowie von der Annäherung, Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, mit anderen Anlagen oder mit Bauten ausgehen.

LeV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen.

Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Leitungen, wenn: a. sie vollständig umgebaut werden; b. sie in bedeutendem Mass verändert werden und die Erfüllung der Anforderungen weder unverhältnismässig ist noch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt; c. sie für Mensch und Umwelt eine drohende Gefahr darstellen oder andere elektrische Anlagen in erheblichem Mass störend beeinflussen; d. durch die Erstellung anderer Anlagen Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen entstehen.

Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 Elektrizitätsgesetz) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.

Für Lichtwellenleiter gelten sinngemäss die Bestimmungen über Schwachstromleitungen.

Diese Verordnung gilt nicht für die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 .

LeV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen gelten zudem die Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 sowie der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 .

...

LeV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in Anhang 1 definiert.

LeV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 2. Kapitel: Sicherheit

Elektrische Leitungen dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden.

LeV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 2. Kapitel: Sicherheit

Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik.

Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen .

Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.

LeV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 2. Kapitel: Sicherheit

Elektrische Leitungen müssen, soweit dies ohne ausserordentlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instand gehalten werden, dass sie in allen Betriebszuständen den bestimmungsgemässen Betrieb anderer Stark- oder Schwachstromanlagen und anderer elektrotechnischer Einrichtungen nicht in unzumutbarer Weise stören.

Störungsgefährdete elektrische Leitungen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instand gehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Betrieb in allen Betriebszuständen nicht durch andere elektrotechnische Anlagen und Einrichtungen in unzumutbarer Weise gestört wird.

Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Störungen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Departement. Es hört zuvor die beteiligten Kontrollstellen an.

Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit.

LeV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 2. Kapitel: Sicherheit

Bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich, mit anderen Anlagen oder mit Bauten sind unzulässige gegenseitige Beeinflussungen oder Beschädigungen zu vermeiden.

Werden elektrische Leitungen mit anderen leitfähigen Systemen parallel geführt, müssen Schutzvorkehren gegen unzulässige induzierte Längsspannungen getroffen werden.

Müssen elektrische Leitungen im Einflussbereich fremder Erdungsanlagen erstellt werden, so sind sie entsprechend den grössten voraussehbaren Spannungen zu isolieren. Über Kabelmäntel und Schutzrohre dürfen keine Fremdströme fliessen.

Sind beim Zusammentreffen von elektrischen Leitungen Sicherungsmassnahmen zu treffen und können sich die Betriebsinhaber über die Verteilung der Kosten nicht einigen, so entscheidet das Bundesamt für Energie (Art. 17 Elektrizitätsgesetz).

LeV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 2. Kapitel: Sicherheit

Bei der Projektierung von elektrischen Leitungen muss der Betriebsinhaber die Leitungen und Infrastrukturanlagen im Einflussbereich der geplanten Leitung erheben.

Treffen elektrische Leitungen mit anderen Leitungen, Anlagen oder Objekten zusammen und kann dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden, so muss der Betriebsinhaber der Leitung die Kontrollstelle frühzeitig schriftlich davon in Kenntnis setzen und über die vorgesehenen Schutzmassnahmen orientieren.

Die Kontrollstelle entscheidet über die Zulässigkeit der geplanten Anordnung und über die Schutzmassnahmen.

Die Kontrollstelle kann beim Zusammentreffen von Starkstromleitungen mit anderen Anlagen und Objekten zusätzliche Schutzmassnahmen nach Anhang 2 vorschreiben.

LeV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 2. Kapitel: Sicherheit

Entstehen bei Erstellung, Betrieb oder Instandhaltung elektrischer Leitungen, anderer elektrischer Anlagen oder Anlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen, Rohrleitungen und Nationalstrassen vorübergehend gegenseitige Gefährdungen, so müssen sich die Betriebsinhaber der beteiligten Anlagen gegenseitig informieren und über die erforderlichen Schutzmassnahmen verständigen.

Der Betriebsinhaber der Leitung meldet der Kontrollstelle das Zusammentreffen und die vereinbarten Schutzmassnahmen.

LeV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 2. Kapitel: Sicherheit

Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15 b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht: a. Bündelung; b. Umlegung; c. Verkabelung; d. Rückbau.

Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.

Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.

Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.

LeV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 2. Kapitel: Sicherheit

Die für die Erteilung einer Baubewilligung oder die Genehmigung von Nutzungsänderungen von Grundstücken zuständige kommunale oder kantonale Behörde muss vor der Erteilung einer Baubewilligung oder der Genehmigung einer Nutzungsänderung die Betreiberin einer Hochspannungsleitung anhören, wenn: a. die zulässige Nutzung von Flächen in bestehenden Bauzonen so erweitert oder geändert wird, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b der V vom 23. Dez. 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV) entstehen können innerhalb des Bereiches um eine bestehende Hochspannungsleitung, in welchem der Anlagegrenzwert (Anhang 1 Ziff. 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) erreicht oder überschritten ist; b. Gebäude so erstellt oder geändert werden, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b NISV) innerhalb des Bereiches um eine bestehende Hochspannungsleitung entstehen, in welchem der Anlagegrenzwert (Anhang 1 Ziff. 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) erreicht oder überschritten ist.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1. Kapitel: Anzuwendende Übertragungstechnologie

Ob ein Vorhaben an einer Leitung mit einer Nennspannung von unter 220 kV und einer Frequenz von 50 Hz als Erdkabel oder als Freileitung auszuführen ist, bestimmt sich insbesondere nach Artikel 15 c des Elektrizitätsgesetzes sowie nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Der Mehrkostenfaktor gemäss Artikel 15 c Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes beträgt 2,0.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1. Kapitel: Anzuwendende Übertragungstechnologie

Der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens wird aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung des Vorhabens als Erdkabel zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung ermittelt.

Zu den voraussichtlichen Gesamtkosten gehören die folgenden Kosten im Zusammenhang mit dem Vorhaben: a. Planungskosten; b. Kosten für den Grunderwerb und die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten; c. Kosten für Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen; d. Kosten für Material; e. Bau- und Montagekosten; f. Kosten für den Rückbau von bestehenden Leitungen; g. Kosten für Instandhaltung und Reparatur; h. Kosten für den Ersatz einzelner Komponenten; i. Kosten der Energieverluste.

Die voraussichtlichen Gesamtkosten sind über einen Zeitraum zu ermitteln, welcher der Lebensdauer der langlebigsten Komponente der zu vergleichenden Ausführungen entspricht.

Die Kosten nach Absatz 2 sind unter Anwendung der Kapitalwertmethode zu bewerten. Dabei ist ein Diskontierungssatz einzusetzen, der dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 , abzüglich des im Zeitpunkt des Vergleichs geltenden Teuerungssatzes der Konsumentenpreise, entspricht.

Für die Ermittlung der Kosten der Energieverluste ist der Preis des langfristigsten Future-Produkts für Lieferverträge für Strom am schweizerischen Terminmarkt zu verwenden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1. Kapitel: Anzuwendende Übertragungstechnologie

Ist der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens nicht grösser als der Mehrkostenfaktor nach Artikel 11 b, so ist das Vorhaben als Erdkabel auszuführen.

Das Vorhaben ist trotz Einhaltung des Mehrkostenfaktors als Freileitung auszuführen, sofern: a. das Vorhaben eine bestehende Freileitung betrifft und nicht mehr als vier Spannweiten umfasst; oder b. die vom Vorhaben betroffene Leitung mit einer bestehenden Freileitung gebündelt werden kann, deren Nennspannung gleich oder höher ist als diejenige der vom Vorhaben betroffenen Leitung.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1. Kapitel: Anzuwendende Übertragungstechnologie

Ein konkretes Vorhaben kann trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig als Erdkabel ausgeführt werden, wenn der Betriebsinhaber im Plangenehmigungsverfahren nachweist, dass ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Leitungen sind so zu erstellen, dass sie auch bei starkem Wind oder Schneefall nicht durch Bäume und Sträucher beeinträchtigt werden.

Leiter dürfen nur an den für sie erstellten und zugelassenen Tragwerken befestigt werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Der Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken muss so bemessen sein, dass Kurzschlüsse auch bei ausserordentlichen Bewegungen der Leiter (Windauslenkung, Abwurf von Zusatzlasten) ausgeschlossen sind.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Leiter und Luftkabel müssen sowohl beim grössten Durchhang wie auch bei Windauslenkung mindestens die Bodenabstände nach Anhang 3 aufweisen.

Bei im Winter benutzbaren Transportwegen, bei markierten Skipisten und bei viel begangenen Wanderwegen sind auch die mittleren Schneehöhen zu berücksichtigen.

Die Kontrollstelle kann in begründeten Ausnahmefällen kleinere Abstände bewilligen. Sie bestimmt dabei die zu treffenden Schutzmassnahmen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Bäume unter oder neben Leitungen sind zurückzuschneiden oder zu beseitigen, wenn dies zum Schutz der Personen, welche die Bäume besorgen, oder zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Leitung notwendig ist.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Für den Abstand von Schwachstromfreileitungen zu Gewässern gilt Artikel 40.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Die Beanspruchung der Leiter und Tragelemente darf die höchstzulässige Zugbeanspruchung der verwendeten Werkstoffe nicht überschreiten.

Die Leiter und Tragelemente müssen eine Bruchkraft von mindestens 1,25 kN aufweisen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Die maximal zu erwartende Zugbeanspruchung eines Leiters oder Kabels ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen: a. einer Leitertemperatur von –20 °C ohne Zusatzlast; b. einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 8 N/m, ohne Wind.

Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse tiefere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.

Bei Luftkabeln gelten die Temperaturannahmen immer für das Tragelement. Das Kabelgewicht bzw. die nicht als Tragelement dienenden Leiter sind zur Zusatzlast zu addieren.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Der maximal zu erwartende Durchhang eines Leiters oder Kabels ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen: a. einer Leitertemperatur von 40 °C; b. einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 8 N/m ohne Wind.

Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse höhere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.

Bei Luftkabeln gelten die Temperaturannahmen immer für das Tragelement. Das Kabelgewicht bzw. die nicht als Tragelement dienenden Leiter sind zur Zusatzlast zu addieren.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Die Verbindungen der Leiter müssen denselben elektrotechnischen Anforderungen genügen wie das Leitermaterial.

Die Verbindungen von selbsttragenden Leitern oder von Tragelementen von Luftkabeln müssen die Anforderungen nach Artikel 17 erfüllen.

Freileitungen dürfen nicht aus mehreren kurzen Leiterstücken zusammengesetzt werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Die Mindestbruchkraft von Stab‑, Stütz- und Stützenisolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas muss mindestens 2,8 mal grösser sein als die grössten statischen Belastungen.

Verbundisolatoren aus Kunststoff müssen witterungsbeständig und gegen UV-Strahlung resistent sein.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Die Leiter- und Tragelementbefestigungen müssen den Tragwerkarten entsprechen und die auf sie wirkenden Belastungen sicher übertragen können.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Leiter, Luftkabel, Leiterverbindungen, Isolatoren und Armaturen müssen gegen äussere Einflüsse und elektrochemische Zersetzung beständig sein.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen, Verankerungen und deren Bestandteile sind so zu dimensionieren und zu konstruieren, dass sie den grössten Belastungen standhalten.

Als grösste Belastung gilt die ungünstigste Kombination aller Kräfte, die auf ein Tragwerk oder einen Bestandteil davon einwirken können. Zu berücksichtigen sind: a. die Leiterkräfte bei 0 °C und eine gleichmässig verteilte Zusatzlast von mindestens 8 N/m pro Leiter oder Luftkabel; b. die horizontalen Windkräfte.

Als Werkstoffe sind für Tragwerke Stahl, Stahlbeton oder Holz zu verwenden. Tragwerke aus solchen Werkstoffen sind nach Anhang 4 zu dimensionieren.

Andere Werkstoffe oder unübliche Konstruktionen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung, insbesondere hinsichtlich Festigkeit und Dauerhaftigkeit, nachgewiesen wird. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstellen oder besondere Prüfungen verlangen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Holzmaste müssen mindestens mit einem Zehntel ihrer Länge plus 40 cm ins Erdreich eingelassen werden.

Sie sind fest zu verrammen. Wenn es Belastung und Bodenbeschaffenheit erfordern, ist die Druckfläche zu vergrössern.

Holzmaste, die in den Boden einbetoniert werden, sind spätestens nach drei Jahren wieder zu entfernen.

Als besondere Fundamente dürfen nur Stangenfüsse aus Material verwendet werden, das gegen die Einwirkungen des Erdbodens widerstandsfähig ist. Die Holzmasten müssen auswechselbar und vor Erdfeuchtigkeit und Wasseransammlung geschützt befestigt werden. Die Festigkeit der Stangenfüsse muss wenigstens gleich gross sein wie die der Tragwerke.

Fundamente für Tragwerke, die nicht aus Holz sind, sind für die grössten zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Fundamenteinspannung zu berechnen. Die Sicherheit gegen Umsturz muss mindestens 1,5 sein.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Stahldrahtseile von Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 20 mm 2 aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm 2 erforderlich.

Verankerungen müssen jederzeit nachgespannt werden können.

Verankerungen aus elektrisch leitendem Material sind so an den Tragwerken zu befestigen, dass Berührungen mit unter Spannung stehenden Anlageteilen ausgeschlossen sind.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen und Verankerungen müssen gegen äussere Einflüsse so geschützt werden, dass Standfestigkeit und Tragfähigkeit dauernd gewährleistet sind.

Tragwerke und Tragwerkteile aus Holz müssen imprägniert oder auf gleichwertige Weise geschützt sein.

Schnittstellen bei Holztragwerken sind so abzudecken oder so anzuordnen, dass sich kein Wasser ansammeln kann.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Tragwerke müssen die Initialen des Leitungsinhabers tragen sowie mit einer Ordnungsnummer und mit der Jahreszahl der Aufstellung versehen sein (Hinweistafel).

Holzmasten sind 4,5 m über dem Fussende mit der Jahreszahl der Imprägnierung und dem Kennzeichen des Lieferanten dauerhaft zu markieren.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Für Hochspannungsleitungen und deren Konstruktionselemente gelten die Störschutzwerte nach Anhang 5.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, sind auf den Tragwerken Vorkehren zu treffen, damit Vögel möglichst keine Erd- und Kurzschlüsse einleiten können.

In vogelreichen Gebieten sind neue Leitungen so zu planen und zu erstellen, dass das Kollisionsrisiko für Vögel möglichst gering ist.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Die Betriebsinhaber von Freileitungen der lokalen oder regionalen Stromversorgung müssen die Bevölkerung in ortsüblicher Art über das Verhalten orientieren: a. bei gefahrbringenden Tätigkeiten in der Nähe von Freileitungen; b. gegenüber defekten Freileitungen, insbesondere gegenüber herabgefallenen Leitern; c. gegenüber Personen, die durch elektrischen Strom verletzt worden sind und sich noch im Gefahrenbereich befinden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Die Tragwerke sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass unbefugtes Besteigen nur mit Hilfsmitteln oder mit ausserordentlicher Anstrengung möglich ist.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Der Abstand zwischen spannungsführenden Leitern unter sich und zu Tragwerken ist so zu bemessen, dass in den voraussehbaren Fällen keine Spannungsüberschläge, Spannungsübertritte, Erdschlüsse oder Kurzschlüsse auftreten können.

Die Abstände bestimmen sich aus den jeweils grössten vorhandenen Nennspannungen und den dazugehörenden Prüfspannungen nach Anhang 6. Wo nichts Besonderes bestimmt wird, gelten diese Abstände sowohl für Leiter, Erdleiter und Luftkabel als auch für Schutzseile.

Hochspannungs-Luftkabel ohne geerdete metallene Umhüllung gelten als blanke, unter Spannung stehende Leiter.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Leiter, Luftkabel und Erdleiter müssen sowohl beim grössten Durchhang wie auch bei Windauslenkung mindestens die Bodenabstände nach Anhang 3 aufweisen.

In nicht begehbarem Gebiet, namentlich gegenüber Geländevorsprüngen, muss der minimale Direktabstand bei Windauslenkung 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens jedoch 1,50 m betragen.

Bei im Winter benutzbaren Transportwegen, bei markierten Skipisten und bei viel begangenen Wanderwegen sind auch die mittleren Schneehöhen zu berücksichtigen.

Die Kontrollstelle kann in begründeten Ausnahmefällen kleinere Abstände bewilligen. Sie bestimmt dabei die zu treffenden Schutzmassnahmen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Die Direktabstände zwischen elektrischen Leitern und Bäumen richten sich nach Bewirtschaftung der Bäume, Bodenbeschaffenheit, Geländeneigung, Schneeabfall von den Bäumen usw.

Der Abstand zu Obst- und Zierbäumen unter oder neben Leitungen ist so zu bemessen, dass die Bäume gefahrlos bewirtschaftet werden können.

Für Baum- und Pflanzenspritzanlagen sind die Spritzabstände zu den Leitern der Freileitungen und allfällige Schutzvorkehren von Fall zu Fall festzulegen.

Die Vertikalabstände zwischen Bäumen und blanken Leitern von Hochspannungsfreileitungen müssen bei grösstem Durchhang mindestens betragen: a. Obstbäume: 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung; b. übrige Bäume: 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Freileitungen müssen so weit von Gebäuden entfernt erstellt oder so ausgeführt werden, dass sie weder Menschen oder Gebäude gefährden noch bei einem Gebäudebrand Rettungs- und Löschmassnahmen behindern.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Für Niederspannungsfreileitungen und -luftkabel gelten die Gebäudeabstände nach Anhang 7.

Fassadenabspannungen sind so anzubringen, dass: a. sie von allgemein zugänglicher Stelle aus nicht berührbar sind; b. die Freileitungen möglichst rechtwinklig zur Fassade ankommen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Für Hochspannungsfreileitungen gelten die Gebäudeabstände nach Anhang 8.

Der Horizontalabstand von Hochspannungsleitern und ihren Tragwerken zu Gebäuden muss mindestens 5 m betragen und der Direktabstand zwischen Leitern und den nächstliegenden Gebäudeteilen bei Windauslenkung mindestens 2,50 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung.

Überragt das Gebäude den untersten Leiter, so erhöht sich der Horizontalabstand von 5 m um die Überragung des den Leitern nächstliegenden Gebäudeteils. Bei einer Dachneigung von über 45 wird die Überragung nach Anhang 8 Figur 2 berechnet. Ein Horizontalabstand von insgesamt 20 m genügt in jedem Fall.

Überragt die Hochspannungsfreileitung das Gebäude, darf der Horizontalabstand ausnahmsweise unterschritten werden. Die Kontrollstelle entscheidet über: a. die Zulässigkeit der Unterschreitung; b. die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken der Gebäude; c. die zu treffenden Schutzmassnahmen.

Im Leitungsbereich dürfen sich keine Gebäude, Festhütten, Zelte oder ähnliche Einrichtungen mit grossen Menschenansammlungen, grossem Brandrisiko oder explosiblen Stoffen befinden. Die Kontrollstelle kann Ausnahmen bewilligen und Schutzmassnahmen vorschreiben.

Hochspannungsfreileitungen dürfen nur an Gebäuden angebracht oder abgespannt werden, die ausschliesslich dem Betrieb elektrischer Anlagen dienen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Im Leitungsbereich von Hochspannungsfreileitungen dürfen sich keine Areale befinden, auf denen zeitweise grosse Menschenmengen vorkommen (Versammlungs-, Markt‑, Schausteller‑, Pausen‑, Sport‑, Campingplätze, öffentliche Liegewiesen usw.).

Solche Areale dürfen ausnahmsweise überführt werden. Über Zulässigkeit der Überführung, Abstände und Schutzmassnahmen entscheidet die Kontrollstelle.

Im Freileitungsbereich dürfen sich keine Wasserzonen (Bassin, See, Fluss usw.) von öffentlichen Schwimmbädern befinden. Für kleine Bassins kann die Kontrollstelle Ausnahmen bewilligen. Sie legt die zu treffenden Schutzmassnahmen fest.

Werden Fussballfelder überführt, so ist zu Leitern und Luftkabeln ein Bodenabstand von mindestens 15 m einzuhalten. Dabei ist von einem Durchhang bei 40 °C Leitertemperatur auszugehen. Für Spielfelder von untergeordneter Bedeutung kann die Kontrollstelle ausnahmsweise kleinere Abstände bewilligen.

Werden Spiel- und Sportanlagen überführt, so ist zwischen Leitern oder Luftkabeln und allfälligen Umzäunungen, Ballfangnetzen oder dergleichen ein Vertikalabstand von mindestens 2,50 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung einzuhalten. Dabei ist von einem Durchhang bei 40 °C Leitertemperatur auszugehen.

Tribünen, Klubhäuser, Garderoben und dergleichen von Spiel- und Sportanlagen gelten als Gebäude.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Freileitungen sind über Gewässern so zu erstellen, dass die Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Leiter, Luftkabel und Erdleiter dürfen über folgenden Gewässerstrecken bei grösstem Durchhang den Abstand von 15 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung über dem höchsten Schifffahrtswasserstand nicht unterschreiten: a. Rhein, vom Bodensee bis zur Landesgrenze in Basel; b. Aare vom Bielersee bis Koblenz (Aaremündung); c. Broyekanal; d. Zihlkanal; e. Rhone, unterhalb von Genf bis zur Landesgrenze.

Auf folgenden Strecken kann die Kontrollstelle kleinere Abstände zulassen, wenn dadurch die bestehende Schifffahrt nicht gefährdet wird: a. Rhein, von Schaffhausen bis Koblenz (Aareeinmündung); b. Aare, von Biel bis zur Strassenbrücke Döttingen; c. Rhone, vom Kraftwerk Verbois bis zur Landesgrenze.

Für alle übrigen Gewässerstrecken oder offene Gewässer mit bestehender oder möglicher Schifffahrt werden die Sicherheitsabstände und die zu treffenden Schutzmassnahmen von der Kontrollstelle im Einvernehmen mit den zuständigen Schifffahrtsbehörden festgelegt. Wenn nötig sind Schifffahrts- oder Warnzeichen anzubringen.

Der Abstand von Leitern zu nicht schiffbaren Gewässern muss bei höchstem Pegelstand und grösstem Durchhang mindestens 4 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung betragen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Beleuchtungskörper dürfen an Tragwerken von Hochspannungsfreileitungen nur dann angebracht werden, wenn: a. Leitung und Instandhaltung der Beleuchtungsanlage dem gleichen Betriebsinhaber unterstellt sind; b. die beteiligten Betriebsinhaber Betrieb und Instandhaltung der Beleuchtungsanlage schriftlich vereinbart haben.

Beleuchtungskörper müssen immer unterhalb der Hochspannungsleiter oder -luftkabel angebracht werden.

Zwischen dem untersten Hochspannungsleiter oder ‑luftkabel und den Beleuchtungskörpern muss bei Regelleitungen ein Vertikalabstand von 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung und bei Weitspannleitungen ein Vertikalabstand von 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung eingehalten werden.

Beleuchtungskörper und die dazugehörenden Installationen müssen auf den Tragwerken so angebracht und geerdet werden, dass sie bei einem Erdschluss im Hochspannungsnetz keinen unzulässigen Beeinflussungen ausgesetzt sind und keine gefährlichen Spannungen an andere Orte verschleppen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Hochspannungsleiter und -luftkabel müssen zu Kandelabern und Beleuchtungskörpern mindestens die Abstände nach Anhang 9 aufweisen.

Kandelaber dürfen nur im Einverständnis mit dem Betriebsinhaber der Hochspannungsfreileitung aufgestellt oder umgelegt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch unbeabsichtigte oder beabsichtigte Bewegungen des Kandelabers der Direktabstand «a» nach Anhang 9 unterschritten wird.

Instandhaltungsarbeiten an Beleuchtungskörpern und Kandelabern dürfen durch vorbeiführende Hochspannungsfreileitungen weder behindert werden, noch darf dabei für das Personal eine Gefährdung auftreten. Windauslenkungen der Leiter oder der Kandelaber dürfen nicht zu Spannungsüberschlägen führen.

Überragen die Beleuchtungskörper einer Kandelaberreihe, die von einer Hochspannungsfreileitung gekreuzt wird, deren unterste Leiter oder befinden sie sich auf gleicher Höhe mit ihnen, so ist beidseits der Kreuzungsstelle sowohl bei den Beleuchtungskörpern als auch an den Kandelaberfüssen auf die tiefliegenden Leiter aufmerksam zu machen.

Bevor an Kandelabern, die sich in der Nähe von Hochspannungsfreileitungen mit Nennspannungen von mehr als 100 kV befinden, gearbeitet wird, sind die elektrischen Installationen und Armaturen der Kandelaber zu erden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Für Verkehrsschilder und permanente Schutzwände gelten die gleichen Abstände wie für Kandelaber.

Instandhaltungsarbeiten an Verkehrsschildern, Schutzwänden oder dergleichen dürfen durch vorbeiführende Freileitungen weder behindert werden, noch darf dabei für das Personal eine Gefährdung auftreten.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Die Abstände zwischen Freileitungen und Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst mit Ordonnanzmunition bestimmen sich nach Anhang 10. Die Abstände können unterschritten werden, wenn die Leitungen durch Blenden geschützt sind oder in schusstoten Räumen liegen.

Die Abstände zwischen Freileitungen und Schiessanlagen für Sport- und Jagdschiessen werden von der Kontrollstelle festgelegt. Diese bestimmt zudem die zu treffenden Schutzmassnahmen.

Die Kontrollstelle entscheidet darüber, ob Freileitungen über Scheibenstände oder Scheibenanlagen geführt werden dürfen. Sie bestimmt die Direktabstände sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Leiter müssen einen Durchmesser von mindestens 5 mm und einen Querschnitt von mindestens 19,6 mm 2 sowie eine Mindestbruchkraft von 5,5 kN aufweisen. Für Leiter aus Reinaluminium sowie metallene Tragelemente von Luftkabeln muss der Querschnitt mindestens 50 mm 2 betragen.

Für Leiter mit einem Querschnitt von mehr als 50 mm 2 und für alle Reinaluminiumleiter sowie für metallene Tragelemente von Luftkabeln sind nur Seile zulässig.

Die höchstzulässige Zugbeanspruchung der Werkstoffe von Leitern oder Tragelementen bestimmt sich nach Anhang 11. Werden Werkstoffe verwendet, die in diesem Anhang nicht aufgeführt sind, so ist eine Zugbeanspruchung von höchstens 2/ 3 der Bruchgrenze zulässig. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstellen verlangen.

Bei Verbundseilen darf die zulässige Zugbeanspruchung der einzelnen Werkstoffe nicht überschritten werden. Wird ein Werkstoff als alleiniges Tragelement benützt, so müssen die übrigen Werkstoffe als zusätzliche Last berücksichtigt werden.

Bei Luftkabeln ohne separate Tragelemente sind mindestens zwei Leiter als Tragelemente zu benutzen. In Niederspannungskabeln darf aber der PEN-Leiter oder der Schutzleiter PE nicht als Tragelement benützt werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Die maximal zu erwartende Zugbeanspruchung eines Leiters ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen: a. einer Leitertemperatur von –20 °C ohne Zusatzlast; b. einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 20 N/m pro Leiter oder Teilleiter, ohne Wind.

Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse tiefere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.

Bei Luftkabeln gelten die Temperaturannahmen immer für das Tragelement. Das Kabelgewicht bzw. die nicht als Tragelement dienenden Leiter sind zur Zusatzlast zu addieren.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Der maximal zu erwartende Durchhang eines Leiters ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen: a. einer Leitertemperatur von 40 °C; b. einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 20 N/m pro Leiter oder Teilleiter, ohne Wind.

Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse höhere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.

Bei Luftkabeln gelten die Temperaturannahmen immer für das Tragelement. Das Kabelgewicht bzw. die nicht als Tragelement dienenden Leiter sind zur Zusatzlast zu addieren.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Zugbeanspruchung und Leiterdurchhang von Regelleitungen bestimmen sich nach Anhang 12.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Die Bruchkraft der zugfesten Verbindungen von Leitern oder Tragelementen von Luftkabeln muss mindestens 90 Prozent derjenigen des Leiters oder des Tragelementes betragen.

Wird der Querschnitt eines auf Zug beanspruchten Leiters durch eine Beschädigung um mehr als 25 Prozent vermindert, so hat die Reparaturstelle den Anforderungen für zugfeste Leiterverbindungen zu genügen.

Freileitungen dürfen nicht aus mehreren kurzen Leiterstücken zusammengesetzt werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Stab‑, Stütz- und Stützenisolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas müssen, bezogen auf ihre Mindestbruchkraft folgende Sicherheitsfaktoren aufweisen: a. mindestens 1,25 bei Beanspruchung durch die elektrodynamischen Kräfte der Leiter infolge Kurzschlussströmen; b. mindestens 2,8 bei Beanspruchung durch die grössten statischen Belastungen.

Kappen-Bolzen-Isolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas müssen folgende Sicherheitsfaktoren aufweisen: a. mindestens 1,25, bezogen auf ihre Mindestbruchkraft, bei Beanspruchung durch die elektrodynamischen Kräfte der Leiter infolge Kurzschlussströmen; b. mindestens 3,5, bezogen auf ihre elektromechanische Bruchkraft, bei Beanspruchung durch die grössten statischen Belastungen.

Verbundisolatoren aus Kunststoff müssen witterungsbeständig und gegen UV-Strahlung resistent sein.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Werden Mehrfachaufhängungen oder Mehrfachabspannungen der Leiter als zusätzliche Schutzmassnahme verlangt, so müssen die Sicherheitsfaktoren nach Artikel 50 auch nach dem Versagen einer Teilaufhängung oder Teilabspannung noch gewährleistet sein.

Die Isolatorenketten sind in diesem Fall an mindestens zwei getrennten Punkten an den Tragwerken zu befestigen.

Beim Versagen einer Teilaufhängung müssen die verbleibenden Elemente einer Mehrfachaufhängung oder ‑abspannung den auftretenden dynamischen Belastungen standhalten.

Die einzelnen Isolatorenketten solcher Mehrfachaufhängungen dürfen aus höchstens drei Isolatoren bestehen, wenn die einzelnen Isolatoren kürzer sind als 0,5 m.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Armaturen müssen so bemessen sein, dass die Einhaltung der Sicherheitsfaktoren nach Anhang 13 bei der grössten statischen Belastung gewährleistet ist.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Leiter, Luftkabel, Leiterverbindungen, Isolatoren und Armaturen müssen gegen umweltbedingte äussere Einflüsse und gegen elektrochemische Zersetzung beständig sein.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Die Tragwerke, ihre Bestandteile und die Fundamente sind aufgrund der Belastungsannahmen in den Anhängen 14 und 15 zu berechnen.

Diese Annahmen gelten sinngemäss auch für spezielle Tragwerkausführungen und für Tragwerke von Freiluftanlagen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Stützmasten sind zulässig für Abspannstrecken bis 2 km, mittlere Spannweiten bis 225 m und Leitungswinkel von 195 bis 205 gon. Sie dürfen nicht mit Abspannketten ausgerüstet werden.

Tragmasten sind zulässig für Abspannstrecken bis 4 km und Leitungswinkel von 180 bis 220 gon. Sie dürfen nicht mit Abspannketten ausgerüstet werden. Die Kontrollstelle kann Ausnahmen bewilligen.

Sondertragmasten sind erforderlich für Abspannstrecken über 4 km. Sie sind zulässig für Leitungswinkel von 180 bis 220 gon.

Abspannmasten sind erforderlich bei Leitungswinkeln unter 180 und über 220 gon sowie bei grossen Spannweitenunterschieden oder zur Begrenzung der Abspannstrecken.

Endmasten sind erforderlich beim Übergang von Frei- auf Kabelleitungen oder beim Eintritt einer Freileitung in eine Anlage, sofern nicht ein Anlageteil die Aufgabe eines Endmastes übernimmt.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen, Verankerungen und deren Bestandteile sind so zu dimensionieren und zu konstruieren, dass sie den grössten Belastungen standhalten.

Als Werkstoffe sind für Tragwerke Stahl, Stahlbeton oder Holz zu verwenden. Tragwerke aus solchen Werkstoffen sind nach Anhang 13 zu dimensionieren.

Andere Werkstoffe oder unübliche Konstruktionen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung, insbesondere hinsichtlich Festigkeit und Dauerhaftigkeit, nachgewiesen wird. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstellen oder besondere Prüfungen verlangen.

Der Nachweis genügender Tragfähigkeit kann rechnerisch oder, im Einvernehmen mit der Kontrollstelle, durch Belastungsprüfungen am fertigen Tragwerk erbracht werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Holzmasten müssen mindestens mit einem Zehntel ihrer Länge plus 40 cm ins Erdreich eingelassen werden.

Holzmasten, die in den Boden einbetoniert werden, sind spätestens nach drei Jahren wieder zu entfernen.

Stützmasten sind nach Anhang 16 zu dimensionieren.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Stahldrahtseile für Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 50 mm 2 aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm 2 erforderlich.

Verankerungen müssen jederzeit nachgespannt werden können.

In elektrisch leitende Verankerungen von isolierenden Tragwerken muss mindestens 1 m unterhalb des tiefsten spannungsführenden Teiles ein Isolierstück eingebaut werden, das der höchsten Nennspannung der Leitung entspricht. Diese Verankerungen dürfen nach dem Befestigungspunkt keine Tragwerkteile mehr berühren.

Dachständer sind gegen Korrosion zu schützen und so zu bemessen, dass die Sicherheitsfaktoren nach Anhang 13 bei der grössten statischen Belastung gewährleistet sind.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen und Verankerungen müssen gegen äussere Einflüsse so geschützt werden, dass Standfestigkeit und Tragfähigkeit dauernd gewährleistet sind.

Tragwerke und Tragwerkteile aus Holz müssen imprägniert oder auf gleichwertige Weise geschützt sein.

Schnittstellen bei Holztragwerken sind so abzudecken oder so anzuordnen, dass sich kein Wasser ansammeln kann.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Tragwerke müssen die Initialen des Leitungsinhabers tragen sowie mit einer Ordnungsnummer und mit der Jahreszahl der Aufstellung versehen sein (Hinweistafel).

Holzmasten sind 4,5 m über dem Fussende mit der Jahreszahl der Imprägnierung und dem Kennzeichen des Lieferanten dauerhaft zu markieren.

An den Tragwerken von Hochspannungsfreileitungen sowie an Dachständern und bei Fassadenabspannungen von Leitungen mit blanken Leitern sind Warnzeichen anzubringen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 1a. Kapitel: Freileitungen

Tragwerkfundamente müssen so erstellt werden, dass bei den grössten Belastungen die Standsicherheit des Tragwerkes gewährleistet ist und keine unzulässige Schiefstellung auftritt.

Die Sicherheit gegen Umsturz muss mindestens 1,5 sein.

Bei der Berechnung der Fundamente sind neben den Bodenbedingungen auch Randbedingungen wie Grundwasser, häufige Hochwasser, Böschungen und ähnliche Einflüsse zu berücksichtigen.

Die Boden- und die Randbedingungen müssen an Ort und Stelle überprüft werden.

Für Sondertragmasten sowie für Tragwerke aus Holz bei Weitspannleitungen, die länger als drei Jahre bestehen bleiben, sind besondere Fundamente oder Sockel zu erstellen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Die Betriebsinhaber müssen Lage und Verlegungsart ihrer Kabelleitungen festhalten. Die Leitungen müssen jederzeit geortet werden können.

Die entsprechenden Unterlagen sind bis zur Entfernung der Leitung aufzubewahren. Dies gilt auch für Leitungen, die nicht mehr benützt werden.

Die Betriebsinhaber geben auf Anfrage berechtigten Personen Lage und Verlegungsart ihrer Kabelleitungen bekannt.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Alle Teile von Kabelleitungen, die inspiziert oder gewartet werden müssen, müssen für das Betriebspersonal jederzeit zugänglich sein. Die für Arbeiten erforderliche Bewegungsfreiheit und die Sicherheit für das Personal müssen gewährleistet sein.

Kabelzubehöre dürfen die Zugänglichkeit zu den Anlagen nicht beeinträchtigen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Freigelegte Leitungsabschnitte sind durch den Betriebsinhaber zu identifizieren und soweit nötig zu schützen.

Die Gefährdung Dritter ist durch Schutzmassnahmen zu verhindern.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Kabelanlagen müssen während der Erstellung und dem Betrieb den mechanischen, chemischen, thermischen, elektrischen und umweltbedingten Beanspruchungen standhalten.

Alle Teile einer Kabelleitung müssen auf den Betrieb und unter sich abgestimmt sein.

Kabelträger müssen den mechanischen Beanspruchungen standhalten, die sich im normalen Betrieb und in voraussehbaren Störfällen ergeben.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Kabel müssen an den Enden sowie an zugänglichen Stellen eindeutig, dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Kabelleitungen sind so zu verlegen, dass sie im normalen Betrieb vor Beschädigungen geschützt sind.

Hochspannungskabel sind nach Möglichkeit von Niederspannungskabeln sowie Steuer- und Schwachstromkabeln getrennt zu verlegen.

Für Luftkabel gelten die Bestimmungen über die Freileitungen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Kabelleitungen, die direkt im Erdreich verlegt werden, müssen eine mechanische Festigkeit aufweisen, die auf die Art der Bettung abgestimmt ist.

Die Verlegetiefe von Kabelleitungen muss im Erdreich betragen: a. für Schwachstromkabel mindestens 0,4 m; b. für Niederspannungskabel mindestens 0,6 m; c. für Hochspannungskabel mindestens 0,8 m.

Können die Verlegetiefen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, sind zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere gegen mechanische Beschädigungen zu treffen.

Die Kontrollstelle kann Ausnahmen bewilligen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Kabelschutzrohre aus Kunststoff müssen die von der Kontrollstelle vorgeschriebenen Eigenschaften aufweisen.

Kabel, Kabelschutzrohre und Kabelrohrblöcke in oder bei Kunstbauten müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Wärmedehnungen, Erschütterungen usw. standhalten.

Metallene Kabelschutzrohre sind zu erden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Kabelleitungen in Tunnels und Stollen müssen kontrolliert und instand gehalten werden können.

Tunnels und Stollen müssen ein ungefährliches Arbeiten erlauben. Sie müssen namentlich über eine entsprechende Luftqualität verfügen sowie explosions- und überflutungssicher sein.

Tunnels und Stollen müssen in zwei Richtungen verlassen werden können. Die Fluchtwege sind in Bodennähe gut sichtbar zu bezeichnen.

Dienen Tunnels und Stollen auch anderen Zwecken, so sind die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

Tunnels und Stollen sind in angemessene Brandabschnitte zu unterteilen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Kabelleitungen sind in Gewässern so zu verlegen, dass sie weder durch Geschiebe oder Ablagerungen noch bei Uferauswaschungen beschädigt werden.

In schiffbaren Gewässern sind die Kabel zudem gegen mechanische Einwirkungen der Schifffahrt zu schützen.

An Uferzonen, seichten Stellen sowie in der Nähe von Schiffsanlegeplätzen sind Kabelleitungen für die Schifffahrt deutlich und dauerhaft zu markieren.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Die leitende Umhüllung einer Kabelleitung ist an beiden Enden zu erden. Kann aus betrieblichen Gründen ein Ende nicht geerdet werden, so ist dieses gegen direkte Berührung zu schützen und mit Warn- oder Hinweistafeln zu versehen.

Elektrisch leitende Teile wie Kabelarmierungen, Armaturen, Zubehöre sind zu erden.

Die den auftretenden Mantelspannungen entsprechenden Sicherheitsabstände sind bei Kabeln mit einseitig geerdeten oder ausgekreuzt geerdeten Metallmänteln einzuhalten.

Die Erdung von Schwachstromkabelleitungen richtet sich nach den Bestimmungen der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 .

Die Erdung von Starkstromkabelleitungen richtet sich nach den Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 .

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Für die Übertragung elektrischer Energie sind Netzkabel zu verwenden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Leitung ausschliesslich über Grundstücke führt, über die der Leitungsinhaber das alleinige Verfügungsrecht hat.

Oberirdische Niederspannungskabel in Starkstromanlagen müssen keine leitenden Umhüllungen haben.

Der Einbau von Niederspannungs‑, Signal‑, Mess- und Steuerleitern in Hochspannungskabel ist zulässig, wenn sie eine ausreichende Isolation aufweisen und keine wichtigen Schutz- oder Sicherheitsfunktionen ausüben.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Die Abstände zwischen Netzkabelleitungen und anderen – elektrischen oder nichtelektrischen – Leitungen sind so zu bemessen, dass keine unzulässigen gegenseitigen Beeinflussungen möglich sind und dass Arbeiten an der einen Leitung ohne grosse Beeinträchtigung der anderen ausgeführt werden können.

Hochspannungskabel ohne geerdete leitende Umhüllung sind als unter Spannung stehend zu behandeln und so zu verlegen, dass sie auch bei Unachtsamkeit nicht berührt werden können.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Als leitende Umhüllung von Niederspannungsnetzkabeln ist auch ein konzentrisch angeordneter äusserer Leiter zulässig. Bei der Nullung darf nur der PEN-Leiter und bei der Schutzerdung nur der Schutzleiter PE als äusserer Leiter verwendet werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Enthalten Netzkabel wassergefährdende Flüssigkeiten, so ist dem Gewässerschutz besondere Beachtung zu schenken.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 2. Kapitel: Kabelleitungen

Die Trassees der Hochspannungskabelleitungen müssen markiert werden (z. B. durch Warnbänder). In dicht besiedelten Gebieten kann darauf verzichtet werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen unter sich auf gemeinsamen Tragwerken sind nur zulässig, wenn: a. alle Leitungen dem gleichen Betriebsinhaber unterstellt sind; b. die beteiligten Betriebsinhaber Erstellung, Betrieb und Instandhaltung schriftlich vereinbart haben.

...

Freileitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass wenig Kreuzungen mit anderen Freileitungen entstehen.

Lassen sich Kreuzungen nicht vermeiden, so sind sie möglichst nahe bei den Überführungstragwerken anzulegen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen unter sich sind die Leiter mit höherer Spannung über den Leitern mit tieferer Spannung anzuordnen.

Werden bei Parallelführungen oder Kreuzungen ausnahmsweise Leiter mit tieferer Spannung über Leiter mit höherer Spannung geführt, so müssen die Leiter mit tieferer Spannung den Bestimmungen über die mechanische Sicherheit der Leiter mit höherer Spannung entsprechen. Bei solchen Kreuzungen müssen die übergeführten Leiter durch starre Befestigungen gehalten werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Erdleiter oder Kabel, die an Tragwerken herabgeführt werden, sind ab Erdboden bis in eine genügende Höhe gegen mechanische Beschädigung zu schützen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich sind so anzulegen, dass zwischen Leitern verschiedener Leitungen keine Spannungsübertritte auftreten können.

Die Abstände, die bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich eingehalten werden müssen, bestimmen sich nach Anhang 17. Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von isolierten Schwachstromleitungen unter sich sind ohne Einhaltung von Sicherheitsabständen zulässig.

Der Sicherheitsabstand bei Kreuzungen ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen: a. oberer Leiter: 0 °C Leitertemperatur und Zusatzlast, unter Berücksichtigung einer möglichen Durchhangsvergrösserung bei bedingt gleitender Leiterbefestigung oder beweglicher Leiteraufhängung; b. unterer Leiter: 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast.

Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, sich gegenseitig die für die Berechnung der Abstände erforderlichen Angaben zu liefern.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Unterkreuzende Leitungen dürfen das Besteigen der Tragwerke nicht behindern oder gefährden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Ankerseile von gemeinsamen Tragwerken müssen mit Isolierkörpern so unterteilt werden, dass durch lose oder defekte Ankerseile keine leitenden Verbindungen zwischen Schwachstrom- und Niederspannungsleitern entstehen.

Erdleiter oder Niederspannungskabel, die an Tragwerken herabgeführt werden, sind ab Erdboden bis 0,50 m über die Schwachstromleitung hinaus gegen mechanische Beschädigung zu schützen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Abspannstellen von Niederspannungsleitungen an Mauerwerken oder Gebäuden müssen oberhalb derjenigen von Schwachstromleitungen angebracht werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

...

Auf der ganzen Länge der Parallelführung müssen die blanken Hochspannungsleiter durch starre Befestigungen gehalten werden. Die Schwachstromleiter müssen den Bestimmungen über die mechanische Sicherheit der Hochspannungsleiter entsprechen.

Parallelführungen von Schwachstromleitungen und Hochspannungs-Luftkabeln sind auf gemeinsamen Tragwerken zulässig.

Die Schwachstromleitungen müssen für den 1,3 fachen Wert der höchstmöglichen Erdungsspannung isoliert werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

...

Kreuzungen von Schwachstromleitungen mit Hochspannungs-Luftkabeln sind auf gemeinsamen Tragwerken zulässig.

Die Schwachstromleitungen müssen für den 1,3 fachen Wert der höchstmöglichen Erdungsspannung isoliert werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Kreuzt sich eine Schwachstromleitung mit einer Starkstromleitung so, dass ein allfälliges Aufschnellen eines Schwachstromleiters eine gefährliche Annäherung an die Starkstromleitung verursacht, sind entsprechende Schutzmassnahmen zu treffen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Werden mehr als zwei Starkstromfreileitungen auf getrennten Tragwerken parallel geführt, so müssen die Betriebsinhaber der Leitungen die besonderen Sicherheitsvorkehren bei Instandhaltungsarbeiten auf diesen Leitungsabschnitten schriftlich vereinbaren.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Bei Parallelführung von Starkstromfreileitungen auf getrennten Tragwerken dürfen die Direktabstände statt nach Anhang 17 nach Anhang 6 berechnet werden, wenn: a. der unterste Leiter der einen Leitung bei 0 °C und Zusatzlast um mindestens 1 m höher ist als der oberste Leiter der anderen Leitung bei 0 °C ohne Zusatzlast; und b. die beteiligten Betriebsinhaber ihr Einverständnis gegeben haben.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Muss für die Kreuzung von Starkstromfreileitungen ausnahmsweise ein bestehendes Tragwerk benutzt werden, so hat die mechanische Festigkeit von Tragwerk und Fundament den neuen Belastungen zu entsprechen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Bei Kreuzungen von Starkstromfreileitungen sind Weitspannleitungen über die Regelleitungen zu führen.

Eine Regelleitung darf nur in begründeten Ausnahmefällen über eine Weitspannleitung geführt werden. Die Regelleitung muss dabei den Bestimmungen über die mechanische Sicherheit von Weitspannleitungen entsprechen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Parallelführungen und Kreuzungen von Kabelleitungen unter sich sind so anzuordnen, dass sich die Leitungen gegenseitig weder in unzulässiger Weise beeinflussen noch beschädigen.

Die metallenen Umhüllungen parallel geführter oder sich kreuzender Kabelleitungen dürfen sich nur berühren, wenn die Leitungen am gleichen Erdungssystem angeschlossen sind.

Im Erdreich sind die Kabelleitungen mit den kleineren Spannungen über jene mit den grösseren Spannungen zu führen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die beteiligten Betriebsinhaber ihr Einverständnis dazu gegeben haben.

Parallel geführte Einleiterkabel eines Drehstromstranges gelten als eine einzige Kabelleitung. Kabelschutzrohre aus ferromagnetischem Material sind nur dann zulässig, wenn alle Einleiterkabel im gleichen Rohr verlegt werden.

Hinter dem gleichen Überstromschutzorgan sind parallel geschaltete Kabel nur dann zulässig, wenn sie so verlegt sind, dass sie annähernd gleiche Impedanzen aufweisen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Werden Energiekabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt, so sind Massnahmen gegen Schäden infolge von Wärmestauungen zu treffen.

Werden Kabelleitungen in Gebäuden und Kanälen parallel geführt oder gekreuzt, so sind Massnahmen gegen Brandverschleppungen über die Kabelleitungen oder ‑kanäle zu treffen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutz- oder Sicherheitsfunktionen dürfen nicht mit Energiekabelleitungen im gleichen Kanal oder Schacht parallel geführt oder gekreuzt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzvorkehren eine gegenseitige Gefährdung verhindern.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Hochspannungskabelleitungen mit grossen Erdschluss- bzw. Kurzschlussleistungen dürfen nicht mit anderen Kabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt werden, Ausnahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzmassnahmen eine Gefährdung von Personen oder Sachen verhindern.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich

Werden Starkstrom- mit Schwachstromkabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt, so sind folgende Mindestabstände einzuhalten: a. in Gebäuden oder in Kabelkanälen 0,005 m pro kV Nennspannung, mindestens jedoch 0,1 m horizontal oder 0,2 m vertikal; b. im Erdreich 0,3 m.

Können die Mindestabstände nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so sind zwischen den Kabelleitungen feuerhemmende und elektrisch nicht leitende Abdeckungen anzubringen.

Sind die Kabelleitungen dem gleichen Betriebsinhaber unterstellt oder haben die beteiligten Betriebsinhaber Erstellung, Betrieb und Instandhaltung schriftlich vereinbart, so sind Parallelführungen und Kreuzungen ohne Mindestabstände oder Abdeckungen zulässig bei: a. werkeigenen und nicht für Anlagen mit wichtigen Schutz- und Sicherheitsfunktionen bestimmten Kabelleitungen in ausschliesslich dem Betrieb elektrischer Anlagen dienenden Gebäuden; b. Hochspannungskabelleitungen, die auf einer Länge von weniger als 50 m parallel geführt werden; c. Hoch- und Niederspannungskabelleitungen, wenn die Niederspannungskabelleitung ausschliesslich der Übertragung untergeordneter Mess- und Steuersignale dient; d. Niederspannungs- und Schwachstromkabelleitungen, die am gleichen Erdungssystem angeschlossen sind; e. Niederspannungskabelleitungen, deren äussere Hüllen aus Kunststoff bestehen oder deren metallene Umhüllungen miteinander verbunden und geerdet sind.

Niederspannungs- und Schwachstromleiter dürfen bei entsprechender Isolierung in einem gemeinsamen Kabel zusammengefasst werden, wenn die Leitungen dem gleichen Betriebsinhaber unterstehen.

Bei Parallelführungen und Kreuzungen von Starkstromkabelleitungen unter sich oder mit anderen Leitungen in Betonrohrblöcken ist zwischen den einzelnen Kabelrohren eine Betonschicht von mindestens 4 cm anzubringen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen mit anderen Anlagen sind zu vermeiden oder auf möglichst wenige Stellen zu beschränken.

Annäherungen, Parallelführungen oder Kreuzungen von elektrischen Leitungen mit anderen Anlagen sind so anzuordnen, dass sich Leitungen und Anlagen gegenseitig weder in unzulässiger Weise beeinträchtigen noch beschädigen.

Elektrische Leitungen im Bereich von anderen Anlagen müssen so angeordnet werden, dass sich Betrieb und Instandhaltung der Leitungen und der anderen Anlagen gegenseitig nicht beeinträchtigen.

Die Kontrollstelle entscheidet über zusätzliche Schutzmassnahmen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Leitungstragwerke sind so aufzustellen, dass sie auch bei Schiefstellung nicht in das Lichtraumprofil der Bahn hineinragen.

Überführungstragwerke und Tragwerke, die bei Schiefstellung oder beim Umstürzen in das Lichtraumprofil der Bahn hineinragen können, sind: a. für Ausnahmelast nach Anhang 14 Ziffer 4.3 auszulegen; b. mit besonderen Fundamenten nach Artikel 61 Absatz 5 zu versehen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Der Mindestabstand zwischen elektrischen Leitungen und Tragwerken oder Leitern der Fahrleitungsanlage (inkl. Spurhalter) und Schutzseilen muss betragen: a. mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung; b. 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber 1 m bei Windauslenkung der Leiter.

Gemeinsame Tragwerke sind zulässig, wenn der Abstand der Ausleger und Joche der Fahrleitungsanlage oder des Mastschaftes der gemeinsamen Tragwerke zu den Leitern der parallel geführten Leitung mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung beträgt. Weisen die Leitungen getrennte Erdungssysteme auf, so sind sämtliche Isolatoren für die höchste Nennspannung zu bemessen.

Müssen Leiter, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, über Fahrleitungsanlagen angelegt werden, so legt die Kontrollstelle die zu treffenden Schutzmassnahmen fest.

Kabelleitungen, ausgenommen Lichtwellenleiter ohne metallene Teile, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, müssen ausserhalb der Gleisanlage und den zugehörigen Leitungstragwerken für die Bahnstromversorgung verlegt werden. Dabei muss der Abstand des Kabels zur äusseren Schiene mindestens 1,3 m betragen.

Die Kontrollstellen können für Kabelleitungen kleinere Abstände oder die Verlegung zwischen Gleiskörper und Tragwerkfundamenten bewilligen, wenn: a. keine gegenseitigen Beeinträchtigungen zu befürchten sind; oder b. die Bahn nicht auf unabhängigem Bahnkörper verkehrt; oder c. die Bahn auf unabhängigem Bahnkörper verkehrt und die beteiligten Betriebsinhaber ihr Einverständnis dazu gegeben haben.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen sind unter den Gleisen durchzuführen.

Soll ausnahmsweise eine Schwachstrom- oder eine Niederspannungsfreileitung über die Bahn geführt werden, so entscheidet die Kontrollstelle: a. über die Zulässigkeit; b. über die zu treffenden Schutzmassnahmen.

Beleuchtungskörper und ihre Zuleitungen an Tragelementen, die von der Fahrleitungsanlage unabhängig sind, müssen im Überführungsbereich der Fahrleitung: a. eine verstärkte Isolation aufweisen; und b. gegen nicht-bahngeerdete Tragwerke so isoliert sein, dass sie diese nicht unter gefährliche Spannung setzen, wenn sie die Fahrdrähte berühren.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Kreuzen elektrische Leitungen Bahnen mit Fahrleitungen, so sind die Abstände so gross zu halten, dass ein gefahrloses Arbeiten an den Fahrleitungsanlagen möglich ist.

Der Abstand zwischen übergeführten blanken Leitern und der Fahrleitungsanlage muss beim grössten Leiterdurchhang mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand zwischen der Kreuzungsstelle und dem näher liegenden Überführungstragwerk betragen (Anhang 18).

Bei Normalspurbahnen mit Wechselstrombetrieb ist in jedem Fall für die übergeführten Leiter eine Höhe von mindestens 14 m über der Schienenoberkante einzuhalten.

Der Abstand zwischen übergeführten Leitern und Fahrleitungen von Fahrzeugen, deren Stromabnehmer sich leicht von der Fahrleitung lösen können, (z. B. Stangenstromabnehmer von Trolleybussen) bestimmt sich nach Anhang 6 Ziffer 2.1.2, muss aber mindestens 1,5 m betragen. Der Abstand wird zwischen übergeführten Leitern und der höchstmöglichen Stellung des Stromabnehmers gemessen. Kann er nicht eingehalten werden, sind Massnahmen, namentlich gegen das Anheben der Stromabnehmer, zu treffen.

Bei bodennahen Stromschienen muss der Abstand zwischen übergeführten Leitern und Schienenoberkante 7 m plus 0,01 m pro kV der Nennspannung betragen.

Übersteigt die für die Bahn massgebende Grenzlinie der festen Anlagen (gemäss Lichtraumprofil) die Höhe von 4 m, so ist der Mindestabstand nach Absatz 5 um diese Differenz zu vergrössern.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Kreuzen elektrische Leitungen Bahnen ohne Fahrleitung, so muss der Abstand zwischen den übergeführten Leitern und der Schienenoberkante mindestens 7 m plus 0,01 m pro kV der Nennspannung betragen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Die Unterführung von Kabelleitungen unter Bahnen darf die Festigkeit des Bahnkörpers nicht beeinträchtigen und kein Hindernis für Anlagen darstellen, die dem Bahnbetrieb dienen.

Die Abstände zwischen Kabelleitung und Schienenunterkante müssen betragen: a. mindestens 1,3 m bei Gleisen auf unabhängigem Bahnkörper; b. mindestens 0,7 m bei Gleisen in Strassen oder auf allgemein befahrbarem Gebiet.

Der mechanische Kabelschutz darf die Eigenschaften des Oberbaus nicht beeinträchtigen.

Metallene Schutzverkleidungen und Kabelarmaturen im Nahbereich der Gleise müssen den Artikeln 42–46 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 entsprechen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Wird eine Hochspannungsfreileitung unter einer Bahnbrücke hindurchgeführt, so müssen Leiter, Erdleiter und Luftkabel zu Konstruktionsteilen und Betriebseinrichtungen der Brücke folgende Mindestabstände aufweisen: a. einen Direktabstand von mindestens 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung bei 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast; b. einen Horizontalabstand von mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung für Leiter bei Windauslenkung.

Dient die Brücke auch dem allgemeinen Fussgängerverkehr oder beträgt der Horizontalabstand zwischen der Brücke und einem Unterführungstragwerk weniger als 25 m, so ist an der Brücke ein 1,8 m hohes Schutzgitter mit Warnzeichen anzubringen, die auf die Gefahren beim Berühren von spannungsführenden Teilen hinweisen. Dieses Gitter muss beidseitig mindestens 2 m über die Leitungsbreite hinausreichen.

Instandhaltungsarbeiten, Schneeräumungen und Reparaturen an und auf der Brücke dürfen durch die Hochspannungsleitung nicht beeinträchtigt werden. Sie sind schriftlich zu vereinbaren.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Wo Leitungstragwerke durch Schiefstellung oder Umsturz den Seilbahnbetrieb unmittelbar gefährden können, sind Stützmasten nicht zulässig.

Solche Tragwerke müssen den Anforderungen für Sondertragmasten (Anhang 14 Ziff. 4.3) entsprechen und mit besonderen Fundamenten nach Artikel 61 Absatz 5 ausgerüstet sein.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Die der Annäherungs- und Kreuzungsstelle zunächst liegenden Stützen und die Stationen der Luftseilbahn sowie allfällige Schutzkonstruktionen sind zu erden.

Schutzkonstruktionen über Hochspannungsfreileitungen dürfen nicht in metallener Verbindung mit Teilen der Luftseilbahn stehen.

Alle Erdungen, Fundamente und Stützen von Luftseilbahnen und darüber angebrachten Schutzkonstruktionen müssen sich ausserhalb der gefährlichen Einflussbereiche der Erdungen von Hochspannungstragwerken befinden.

Sind Verschleppung von Potentialdifferenzen über die Seilbahnanlage möglich, so ordnen die Kontrollstellen die Schutzmassnahmen an.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Die Kontrollstellen entscheiden über die Zulässigkeit von Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Freileitungen mit Skiliften, Materialseilbahnen, Kran- und Reistseilen oder ähnlichen Anlagen.

Sie bestimmen die zu treffenden Schutzmassnahmen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich das Aufschnellen der Transportseile beim Abfall von Lasten.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Der Direktabstand von Leitern und Tragwerken elektrischer Leitungen zu Stützen und Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen (Seile und Fahrzeuge und daran angehängten Lasten) muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung betragen.

Der Direktabstand darf nicht unterschritten werden bei der Annäherung: a. der durch Windeinfluss (bei Staudruck 1 kN/m 2) ausgelenkten Teile der Luftseilbahn an die nicht ausgelenkten Leiter oder Luftkabel der Freileitung; b. der durch Windeinfluss nach Anhang 6 ausgelenkten Leiter der Freileitung an die nicht ausgelenkten Teile der Luftseilbahn.

Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Ist eine Kreuzung mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen nicht zu vermeiden, so müssen die Leitungen unterirdisch verlegt werden.

Für Kabelendmasten und spannungsführende Teile der Freileitung gelten die Abstände nach Artikel 108.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Ist eine Kreuzung mit einer Hochspannungsfreileitung nicht zu vermeiden, so ist die Freileitung über die Luftseilbahn zu führen.

Kreuzungen von Hochspannungsfreileitungen mit Luftseilbahnen sind möglichst nahe bei den Überführungstragwerken und den Seilbahnstützen anzulegen.

Der Kreuzungswinkel muss mindestens 20 gon betragen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Der Direktabstand von Leitern von Hochspannungsfreileitungen zu den Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus je 0,01 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zur nächstliegenden Seilbahnstütze einerseits und zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung andererseits betragen.

Zwischen den Stützen der Luftseilbahn und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen. Über begehbaren Teilen solcher Stützen ist dieser Abstand um 1,5 m zu vergrössern.

Die Abstände sind aufgrund folgender Annahmen zu berechnen: a. einer Leitertemperatur von 0 °C mit Zusatzlast auf der Freileitung und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 0 °C Seiltemperatur; b. einer Leitertemperatur der Freileitung von 40 °C und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 15 °C Seiltemperatur; c. der Windauslenkungen nach Artikel 108 Absatz 2.

Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Können die Abstände nach Artikel 111 nicht eingehalten werden, so entscheidet die Kontrollstelle: a. über die Zulässigkeit der Überführung; b. über die zu treffenden Schutzmassnahmen.

Schreibt die Kontrollstelle eine Schutzkonstruktion über der Luftseilbahn vor, so muss die Konstruktion die äussersten Leiter der Freileitungen seitlich so überragen, dass sie absinkende Leiter oder hochschnellende Drähte und Seile aufhalten kann.

Zwischen der Schutzkonstruktion und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand bei grösstem Leiterdurchhang mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen.

Kann die Schutzkonstruktion für Instandhaltungs- und Prüfarbeiten bei der Luftseilbahn bestiegen werden, so ist der Abstand nach Absatz 3 um 1,5 m zu vergrössern.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Muss eine Hochspannungsfreileitung ausnahmsweise unter einer Luftseilbahn hindurchgeführt werden, so ist eine Schutzkonstruktion zu erstellen, damit herabhängende oder ‑fallende Seile der Luftseilbahn sich den Leitern nicht unzulässig annähern können.

Auf die Erstellung der Schutzkonstruktion kann verzichtet werden, wenn: a. der Abstand zwischen den Seilen der Luftseilbahn und den Leitern der Hochspannungsfreileitung so gross ist, dass eine unzulässige Annäherung auch bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn ausgeschlossen ist; und b. eine Bergung von Reisenden nicht unzulässig behindert wird.

Die Abstände der Schutzkonstruktion zu den Leitern bestimmen sich nach Anhang 6.

Die Abmessungen der Schutzkonstruktion richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten, namentlich nach der seitlichen Windauslenkung der Luftseilbahn.

Können bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn (z. B. brüske Bremsung) deren Seile ausnahmsweise die Schutzkonstruktion berühren oder auf dieser aufliegen, so muss die Schutzkonstruktion entsprechend dimensioniert und so ausgeführt sein, dass die Seile nicht beschädigt werden.

Können Reisende in blockierten Seilbahnfahrzeugen nicht mit einer Bergungsbahn geborgen werden, so muss die Schutzkonstruktion so ausgeführt sein, dass das Abseilen der Reisenden möglich ist.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Elektrische Leitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass sie einen geplanten Weiterausbau der Nationalstrassen nicht behindern.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Freileitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass für den Verkehr auf den Nationalstrassen keine Sichtbehinderung entstehen (Signalisation, Wegweiser usw.).

Tragwerke sind speziell zu schützen, wenn die Gefahr ihrer Beschädigung durch Fahrzeuge besteht. Der Horizontalabstand von Fundamentsockeln und Schaftteilen zur äusseren Standspurgrenze muss mindestens 5 m betragen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Leitungsteile von Freileitungen innerhalb der Baulinienabstände von Nationalstrassen müssen auch vom Bundesamt für Strassen bewilligt werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Metallene Zäune, durchgehende Leitplanken oder Leitungsanlagen von Nationalstrassen sind im Einflussbereich von Tragwerkserdungen so zu verlegen, elektrisch aufzutrennen oder zu isolieren, dass weder gefährliche Berührungsspannungen noch Spannungsverschleppungen auftreten können.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Bei Annäherungen und Parallelführungen von Freileitungen mit Nationalstrassen sind ausreichende Horizontalabstände vorzusehen oder Schutzmassnahmen gegen unzulässige induzierte Längsspannungen an Anlagen der Nationalstrasse zu treffen.

Der Horizontalabstand zwischen der äusseren Standspurgrenze und dem nächsten Leiter oder Luftkabel muss mindestens 1 m betragen.

Beschränkt sich die Annäherung auf eine Spannweite, so gilt sie als Kreuzung.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Bei Kreuzungen mit Nationalstrassen müssen Schwachstrom- oder Niederspannungsfreileitungen unterführt werden.

Hochspannungsfreileitungen sind so anzulegen, dass wenig Kreuzungen mit Nationalstrassen und den dazugehörenden Rastplätzen entstehen.

Die Bodenabstände der Erdleiter, Leiter und Luftkabel bestimmen sich nach Anhang 3.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Wird eine Hochspannungsfreileitung unter einer Strassenbrücke hindurchgeführt, so müssen Leiter, Erdleiter und Luftkabel zu Konstruktionsteilen und Betriebseinrichtungen der Brücke folgende Mindestabstände aufweisen: a. einen Direktabstand von mindestens 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung bei 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast; b. einen Horizontalabstand von mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung für Leiter bei Windauslenkung.

Dient die Brücke auch dem allgemeinen Fussgängerverkehr oder beträgt der Horizontalabstand zwischen der Brücke und einem Unterführungstragwerk weniger als 25 m, so ist an der Brücke ein 1,8 m hohes Schutzgitter mit Warnzeichen anzubringen, die auf die Gefahren beim Berühren von spannungsführenden Teilen hinweisen. Dieses Gitter muss beidseitig mindestens 2 m über die Leitungsbreite hinausreichen.

Instandhaltungsarbeiten, Schneeräumungen und Reparaturen an und auf der Brücke dürfen durch die Hochspannungsleitung nicht beeinträchtigt werden. Sie sind schriftlich zu vereinbaren.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Kabelleitungen dürfen bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen mit Verkehrswegen (Strassen, Tunnels, Brücken usw.) nicht durch Schwingungen und Erschütterungen beeinträchtigt werden. Sie müssen bei gelenkigen Konstruktionselementen (Brücken) eine ausreichende Beweglichkeit aufweisen.

Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutz- und Sicherheitsfunktionen sind so zu erstellen, dass sie bei Pannen oder Verkehrsunfällen weder mechanisch noch durch Öl, Benzin oder andere brennende oder ätzende Flüssigkeiten beschädigt werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Kabelleitungen in Kabelkanälen müssen so geplant und erstellt werden, dass bei Kabelbränden der Verkehr nicht gefährdet wird.

Kabelkanäle in Tunnels dürfen keine Werkstoffe enthalten, die grosse Verqualmungen verursachen.

Kabeldurchführungen in Tunnels, die zwischen dem Verkehrsraum und elektrischen Anlagen liegen und Brände verschleppen können, sind feuerhemmend abzudichten.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Für die Erstellung von elektrischen Leitungen in einem Abstand von weniger als 30 m zu Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstellt sind, ist abzuklären: a. ob die zulässigen Spannungen nach Anhang 4 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 an der Rohrleitungsanlage nicht überschritten werden; b. welche Schutzmassnahmen zu treffen sind.

Die Abklärung ist nur in Bezug auf die Fernmelde- und Fernsteuerungsanlagen vorzunehmen, wenn die Rohrleitung: a. ohne elektrische Isolation direkt im Erdreich verlegt ist; b. auf der Parallelstrecke geerdet ist; oder c. aus nicht leitendem Material besteht.

Sie erübrigt sich vollständig, wenn der Sternpunkt des Hochspannungsnetzes von der Erde isoliert betrieben wird oder mit Erdschlusslöschung versehen ist.

Der Gefahr der Gleichstrom- und der Wechselstromkorrosion ist Rechnung zu tragen.

Im Schutzbereich einer Nebenanlage nach Artikel 2 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021 dürfen keine elektrischen Hochspannungsanlagen erstellt werden.

Der Nachweis der Einhaltung der zulässigen Berührungsspannungen ist der Kontrollstelle im Rahmen des Plangenehmigungsgesuches oder auf Verlangen vorzulegen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen
LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Bei Annäherungen und Parallelführungen von Hochspannungsfreileitungen mit oberirdischen und von der Erde isolierten Rohrleitungen sind Schutzmassnahmen zu treffen, wenn beim Berühren der Rohrleitung spürbare Ableitströme entstehen können.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Zwischen Erdungen oder geerdeten Teilen von elektrischen Leitungen oder Starkstromanlagen und Rohrleitungsanlagen dürfen keine metallenen Verbindungen bestehen, ausser beide Anlagen seien mit dem gleichen Erdungssystem verbunden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Rohrleitungen, die sich mit Starkstromfreileitungen kreuzen, müssen im Erdreich verlegt und mindestens 1 m überdeckt sein.

Durch Tiefbauarbeiten dürfen weder die Standfestigkeit von Freileitungs-Tragwerken noch die Rohrleitungsanlagen beeinträchtigt werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss, wenn Hochspannungsleitungen mit Rohrleitungsanlagen zusammentreffen, die zum Transport von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten oder von Wärmemedien dienen und nicht dem Rohrleitungsgesetz unterstellt sind.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen mit Tankanlagen sind nicht zulässig.

Nicht als Tankanlagen gelten Heizöltanks in Häusern und ähnliche Kleinanlagen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Der Horizontalabstand zwischen Freileitungen und Unterflur-Tankanlagen muss mindestens 10 m betragen.

Der Horizontalabstand zwischen Hochspannungskabelleitungen und Unterflur-Tankanlagen muss mindestens 10 m plus 0,5 m pro kA Erdschlussstrom betragen.

Der Horizontalabstand zwischen Niederspannungskabelleitungen mit einer zusätzlichen Isolationsschicht und Unterflur-Tankanlagen muss mindestens 0,5 m (Erdschicht) betragen.

Beträgt der Direktabstand zwischen Unterflur-Tankanlagen und Kabelleitungen im Erdreich weniger als 10 m, so sorgt der Inhaber der Kabelleitung dafür, dass entweichende brennbare Gase und Flüssigkeiten nicht über Kabelkanäle und Kabelrohre in Gebäude eindringen.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Der Horizontalabstand zwischen Freileitungen und Überflur-Tankanlagen muss betragen: a. mindestens 15 m, wenn die Leiter im Annäherungsbereich auf gleicher Höhe oder tiefer liegen als die obersten Teile der Tankanlage; b. mindestens 10 m, wenn die Leiter im Annäherungsbereich höher liegen.

Der Direktabstand von Leitern oder Luftkabeln zu Überflur-Tankanlagen muss bei Windauslenkung mindestens der Explosionszone der Tankanlage plus 0,01 m pro kV Nennspannung entsprechen.

Der Horizontalabstand von Freileitungen zu allgemein zugänglichen Treibstofftankstellen muss mindestens 5 m betragen.

Liegen die Leiter von Freileitungen wesentlich höher als die obersten Teile der Tankanlage, so kann die Kontrollstelle einen kleineren Horizontalabstand oder eine Überführung bewilligen, wenn eine Explosion oder ein Brand in der Tankanlage ausgeschlossen oder für die Freileitung ungefährlich ist. Die Kontrollstelle legt die zu treffenden Schutzmassnahmen fest.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Die Kontrollstelle kann grössere Abstände und besondere Schutzmassnahmen vorschreiben, um zu verhindern, dass elektrische Leitungen bei einem Brand in Tankanlagen Lösch- und Kühlaktionen behindern oder das Löschpersonal gefährden.

Besteht trotz Einhaltung des Horizontalabstandes die Gefahr, dass eine Explosion oder ein Brand in der Tankanlage die elektrische Starkstromanlage gefährdet oder teilweise zerstört, so sind mit den zuständigen Feuerwehrorganen Schutzmassnahmen zu vereinbaren.

Elektrische Leitungen, die bei Katastrophenfällen in Tankanlagen unentbehrlich sind, müssen besonders geschützt werden.

LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen
LeV; 2. Titel: Bauvorschriften; 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

Tankanlagen sind gegen gefährliche kapazitive Aufladungen durch benachbarte Hochspannungsfreileitungen zu schützen.

Zwischen Tankanlagen und geerdeten Teilen von elektrischen Leitungen, die nicht zu Tankanlagen gehören, dürfen keine metallenen Verbindungen bestehen.

Tankanlagen dürfen sich nicht im gefährlichen Einflussbereich der Erdungen von elektrischen Leitungen befinden. Die Kontrollstelle kann Ausnahmen bewilligen.

Bei Annäherungen im Erdboden muss der Direktabstand zwischen den mit der Tankanlage verbundenen Teilen und den Erdleitungen bzw. geerdeten Teilen fremder elektrischer Starkstromleitungen und -anlagen 0,5 m pro kA Erdschlussstrom, mindestens aber 10 m, betragen.

Der Direktabstand nach Absatz 4 darf unterschritten werden, wenn die geerdeten Teile elektrischer Kabelleitungen oder die Teile der Tankanlage zusätzlich gegen das umgebende Erdreich elektrisch isoliert sind. Ein Direktabstand von 0,5 m (Erdschicht) darf aber nie unterschritten werden.

LeV; 3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen

Die Betriebsinhaber müssen die Leitungen dauernd in gutem Zustand halten und regelmässig kontrollieren.

Sie müssen insbesondere Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen mit anderen Anlagen oder mit öffentlichen Strassen, Plätzen und schiffbaren Gewässern regelmässig überprüfen.

Die Kontrollperioden dürfen bei Schwachstrom- und Niederspannungsfreileitungen fünf Jahre und bei Hochspannungsfreileitungen zwei Jahre nicht überschreiten.

LeV; 3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen

Die Betriebsinhaber erstellen über jede Kontrolle einen Kontrollbericht. Darin beurteilen sie die Leitung und halten fest, wie und bis wann Mängel behoben werden.

Die Kontrollberichte sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Kontrollstelle vorzuweisen.

LeV; 3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen

Die Betriebsinhaber von Starkstromleitungen der lokalen oder regionalen Stromversorgung orientieren und instruieren die Feuerwehr regelmässig über ihre Leitungen und Anlagen.

LeV; 3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen

Freileitungen, die für längere Zeit ausser Betrieb gesetzt sind, müssen geerdet und kurzgeschlossen werden.

Ausser Betrieb gesetzte Freileitungen sind wie in Betrieb stehende Leitungen zu kontrollieren und instand zu halten.

LeV; 3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen

Für das Arbeiten an Starkstromleitungen gelten die Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 .

LeV; 3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen

Kabelleitungen, an denen gearbeitet werden soll sind vorgängig eindeutig zu identifizieren sowie freizuschalten und zu erden.

Können unzulässige Berührungsspannungen auftreten, so müssen die freien Enden der leitenden Umhüllungen elektrisch leitend miteinander verbunden und an die Erdung der Arbeitsstelle angeschlossen werden.

Ist die Sicherheit anderweitig gewährleistet, so kann auf die Freischaltung oder Erdung von Niederspannungs- und Schwachstromkabeln verzichtet werden.

LeV; 3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen

Können bei Arbeiten an einer Leitung Gefahren für andere Anlagen entstehen oder von anderen Anlagen ausgehen, so verständigen sich die Inhaber rechtzeitig über die zu treffenden Schutzmassnahmen.

Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Kontrollstelle über die Schutzmassnahmen.

Bei drohender Gefahr kann die Kontrollstelle die sofortige Einstellung der Arbeiten oder des Betriebes der ihrer Aufsicht unterstellten Anlage anordnen.

LeV; 3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen

Können Personen bei Bergungsmassnahmen an einer Luftseilbahn durch eine Freileitung gefährdet werden, so haben sich die Betriebsinhaber beider Anlagen über das Vorgehen und über die sofortige Leitungsabschaltung schriftlich zu verständigen.

Die schriftliche Vereinbarung muss vorliegen, bevor die später erstellte Anlage in Betrieb gesetzt wird. Sie ist der Kontrollstelle auf Verlangen vorzulegen und muss dem Betriebspersonal beider Anlagen jederzeit zugänglich sein.

Die Betriebsinhaber müssen ihr Personal über das Vorgehen und die Massnahmen, die bei einer Bergung zu treffen sind, instruieren.

LeV; 4. Titel: Schlussbestimmungen

Die Verordnung vom 7. Juli 1933 über die Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen wird aufgehoben.

LeV; 4. Titel: Schlussbestimmungen

Planvorlagen für elektrische Leitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Genehmigungsbehörde eingereicht sind, werden nach bestehendem Recht beurteilt. Werden die Pläne vollständig oder zu einem überwiegenden Teil überarbeitet, so sind sie nach neuem Recht zu beurteilen.

LeV; 4. Titel: Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →