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CH
Verordnung des UVEK vom 12. November 2013 über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Starkstrominspektorat)
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Gesetzestext (4 Artikel)
Starkstrominspektorat
Art. 1 Verordnung des UVEK vom 12. November 2013 über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Starkstrominspektorat)
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Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ermittelt bei Widerhandlungen gegen die Artikel 55 und 56 EleG aus eigenem Antrieb oder auf Anzeige hin. Dazu nimmt es erste Untersuchungshandlungen vor; insbesondere kann es Befragungen durchführen und Auskünfte bei Behörden einholen.
Es überweist einen Fall zur abschliessenden Untersuchung dem Bundesamt für Energie (BFE).
Starkstrominspektorat
Art. 2 Verordnung des UVEK vom 12. November 2013 über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Starkstrominspektorat)
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Das BFE kann vom ESTI jederzeit die Überweisung eines Falles verlangen.
Es kann anstelle des ESTI Untersuchungen durchführen.
Es kann das ESTI zu Untersuchungen beiziehen.
Starkstrominspektorat
Art. 3 Verordnung des UVEK vom 12. November 2013 über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Starkstrominspektorat)
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Die Beurteilung ist in jedem Fall Sache des BFE.
Starkstrominspektorat
Art. 4 Verordnung des UVEK vom 12. November 2013 über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Starkstrominspektorat)
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft