734.2
CH
Art. 83 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Entfernung und Überprüfung
Starkstromverordnung; 6. Kapitel: Provisorische Anlagen
Art. 83 Starkstromverordnung · Entfernung und Überprüfung
Provisorische Anlagen müssen entfernt werden, sobald sie nicht mehr benützt werden.
Provisorische Anlagen für mehrere Jahre müssen jeweils vom Betriebsinhaber nach Ablauf eines Jahres erneut auf ihre Sicherheit überprüft werden.