734.2
CH
Art. 76 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Anforderungen an das Personal
Starkstromverordnung; 5. Kapitel: Arbeiten an Starkstromanlagen
Art. 76 Starkstromverordnung · Anforderungen an das Personal
Für Arbeiten an unter Spannung stehenden Starkstromanlagen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die dazu geeignet und für das Arbeiten unter Spannung besonders ausgebildet sind.
Sie müssen eine regelmässige gezielte Schulung mit genügend praktischen Einsätzen nachweisen.