734.2
CH
Art. 71 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Schalthandlungen im Zusammenhang mit Arbeiten an Starkstromanlagen
Starkstromverordnung; 5. Kapitel: Arbeiten an Starkstromanlagen
Art. 71 Starkstromverordnung · Schalthandlungen im Zusammenhang mit Arbeiten an Starkstromanlagen
Bevor mit dem Sichern der Arbeitsstelle und mit der Arbeit begonnen wird, ist eine Rückfrage über die Freischaltung der Anlage erforderlich.
Schalter oder Trennvorrichtungen von Anlageteilen, an denen gearbeitet wird, müssen in ausgeschaltetem Zustand gesichert und nach den Regeln der Technik markiert werden.
Schalthandlungen an Anlagen, an welchen gearbeitet wird, dürfen nur auf direkte Anweisung, allenfalls über Funk oder Telefon, der verantwortlichen Person an der Arbeitsstelle vorgenommen werden.