734.2
CH
Art. 39 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Unterirdische Anlagen
Starkstromverordnung; 3. Kapitel: Erzeugungs- und Verteilanlagen
Art. 39 Starkstromverordnung · Unterirdische Anlagen
Unterirdische Starkstromanlagen müssen allseitig berührungssicher gebaut sein, wenn sie nur über einen vertikalen Einstieg zugänglich sind.
Sind sie nicht berührungssicher, so muss für den Einstieg ein Vorraum vorgesehen werden, der vom Betriebsraum durch eine Türe abgetrennt ist.