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Art. 39 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Unterirdische Anlagen

Starkstromverordnung; 3. Kapitel: Erzeugungs- und Verteilanlagen
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Art. 39 Starkstromverordnung · Unterirdische Anlagen

Unterirdische Starkstromanlagen müssen allseitig berührungssicher gebaut sein, wenn sie nur über einen vertikalen Einstieg zugänglich sind.

Sind sie nicht berührungssicher, so muss für den Einstieg ein Vorraum vorgesehen werden, der vom Betriebsraum durch eine Türe abgetrennt ist.

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