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734.0 ELEGLIE CH

Art. 2 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG)

EleG; I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 EleG

Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind.

Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen Ströme benützt werden oder auftreten, die unter Umständen für Personen oder Sachen gefährlich sind.

Wenn Zweifel bestehen, ob eine elektrische Anlage als Starkstrom- oder als Schwachstromanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei, so entscheidet darüber das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK ) endgültig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-2519/2012 (Art. 2 Abs. 2 EleG)
Grid Operator Tariffs for 2012 Upheld
This provision defines high-voltage electrical installations, which was used to categorize the sub-stations of the transmission grid.