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Art. 9 Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV) - Ausstand

ENSIV
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Art. 9 ENSIV · Ausstand

Die Ausstandspflicht der Mitglieder des ENSI-Rats richtet sich nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.

Die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden begründet allein keine Ausstandspflicht.

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet der ENSI-Rat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

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