732.21
ENSIVOIFSN
CH
Art. 4 Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV) - Unabhängigkeit
ENSIV
Art. 4 ENSIV · Unabhängigkeit
Die Mitglieder des ENSI-Rats handeln weisungsungebunden.
Sie dürfen in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.
Will ein Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung des ENSI-Rats ein. In Zweifelsfällen bittet der ENSI-Rat das UVEK um eine Beurteilung.