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Art. 15 Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV) - Errichtung des ENSI

ENSIV
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Art. 15 ENSIV · Errichtung des ENSI

Das ENSI erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Rechte und Pflichten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen gehen zu diesem Zeitpunkt auf das ENSI über.

Das ENSI legt dem Bundesrat bis zum 30. September 2009 die Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2009 zur Genehmigung vor.

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