732.21
ENSIVOIFSN
CH
Art. 13 Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV) - Zahlungsverkehr
ENSIV
Art. 13 ENSIV · Zahlungsverkehr
Das ENSI wickelt seinen Zahlungsverkehr selbstständig ab.
Es bezeichnet ein Konto bei der Post oder einer Bank für Überweisungen zwischen dem Bund und dem ENSI und gibt dieses der Eidgenössischen Finanzverwaltung bekannt.