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Art. 12 Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV) - Leistungen zugunsten des Bundes

ENSIV
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Art. 12 ENSIV · Leistungen zugunsten des Bundes

Das Bundesamt für Energie bestellt beim ENSI die zu erbringenden Leistungen.

Die der Abgeltung zugrunde gelegten Stundenansätze richten sich nach der Gebührenverordnung des ENSI.

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