732.21
ENSIVOIFSN
CH
Art. 10 Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV) - Revisionsstelle
ENSIV
Art. 10 ENSIV · Revisionsstelle
Die Wahlvoraussetzungen, der Auftrag, die Amtsdauer und die Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision.
Der ENSI-Rat kann dem Bundesrat Antrag auf Abberufung der Revisionsstelle stellen.
Die mit der Revision verbundenen Kosten gehen zulasten des ENSI.