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Art. 10 Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV) - Revisionsstelle

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Art. 10 ENSIV · Revisionsstelle

Die Wahlvoraussetzungen, der Auftrag, die Amtsdauer und die Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision.

Der ENSI-Rat kann dem Bundesrat Antrag auf Abberufung der Revisionsstelle stellen.

Die mit der Revision verbundenen Kosten gehen zulasten des ENSI.

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