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732.2 ENSIGLIFSN CH

Art. 7 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) - Geschäftsleitung

ENSIG
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Art. 7 ENSIG · Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie erlässt die Verfügungen und trägt die Verantwortung für die Gutachten. b. Sie erarbeitet die Grundlagen für die Entscheide des ENSI-Rates und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. c. Sie stellt das Personal an. d. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

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