732.2
ENSIGLIFSN
CH
Art. 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) - Aufgaben
ENSIG
Art. 2 ENSIG · Aufgaben
Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind.
Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien.
Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen.
Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen.