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732.2 ENSIGLIFSN CH

Art. 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) - Aufgaben

ENSIG
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Art. 2 ENSIG · Aufgaben

Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind.

Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien.

Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen.

Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen.

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