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732.13 VBRKORCSNORTN CH

Art. 7 Verordnung vom 9. Juni 2006 über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen (VBRK) - Anpassungen der Anhänge

VBRK
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Art. 7 VBRK · Anpassungen der Anhänge

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Anhänge der technischen oder internationalen Entwicklung anpassen.

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