732.13
VBRKORCSNORTN
CH
Art. 6 Verordnung vom 9. Juni 2006 über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen (VBRK) - Sprache der Unterlagen
VBRK
Art. 6 VBRK · Sprache der Unterlagen
Die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen müssen in den schweizerischen Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen die BRK verwendet werden.
Weitere technische Unterlagen sind in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zu halten.