Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.13 VBRKORCSNORTN CH

Art. 6 Verordnung vom 9. Juni 2006 über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen (VBRK) - Sprache der Unterlagen

VBRK
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 VBRK · Sprache der Unterlagen

Die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen müssen in den schweizerischen Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen die BRK verwendet werden.

Weitere technische Unterlagen sind in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zu halten.

← Art. 5 VBRK Verordnung vom 9. Juni 2006 über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen (VBRK) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 7 VBRK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →