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Art. 4 Verordnung vom 9. Juni 2006 über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen (VBRK) - Anforderungen an die Instandhaltung

VBRK
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Art. 4 VBRK · Anforderungen an die Instandhaltung

Die BRK sind gemäss den Angaben des Herstellers und unter Berücksichtigung der Betriebsanforderungen und der Betriebserfahrung fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist den jeweiligen Einsatzbedingungen Rechnung zu tragen. Sie müssen nach einem im Voraus festgelegten, systematischen Programm regelmässig gewartet und überprüft werden.

Zusätzliche Prüfungen sind vorzunehmen nach meldepflichtigen Ereignissen und Befunden, welche die Sicherheit der BRK beeinträchtigen könnten.

Die Anforderungen an die wiederkehrenden Prüfungen der BRK sind im Anhang 2 aufgeführt.

Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Instandhaltung der BRK in Richtlinien zu regeln.

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