Art. 2 Verordnung vom 9. Juni 2006 über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen (VBRK) - Begriffsbestimmungen
Art. 2 VBRK · Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten: a. Behälter: ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden oder radioaktiven Stoffen ausgelegt und gebaut ist, einschliesslich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Bauteile; ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen; b. Rohrleitung: zur Durchleitung von unter Druck stehenden Fluiden oder radioaktiven Stoffen bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein System miteinander verbunden sind; zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile; c. Druck: der auf den Atmosphärendruck bezogene Druck; d. maximal zulässiger Druck: der vom Hersteller angegebene höchste Druck, für den die BRK ausgelegt sind. Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle festgelegt. Hierbei handelt es sich um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt der BRK oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle; e. zulässige minimale bzw. maximale Temperatur: die vom Hersteller angegebene minimale bzw. maximale Temperatur, für die BRK ausgelegt oder für den Betrieb zugelassen sind; f. Fluid: Gas, verflüssigtes Gas, unter Druck gelöstes Gas, Flüssigkeit oder Dampf als reine Phase sowie deren Gemisch; ein Fluid kann radioaktive Stoffe oder eine Suspension von Feststoffen enthalten; g. sicherheitstechnische Klassierung: Einstufung der Bauwerke, Systeme und Ausrüstungen einer Kernanlage in Sicherheits-, Erdbeben- und Bauwerksklassen auf der Grundlage ihrer Bedeutung für die nukleare Sicherheit.