Art. 1 Verordnung vom 9. Juni 2006 über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen (VBRK) - Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 VBRK · Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Planung, Herstellung, Montage, Inbetriebsetzung sowie den Betrieb von sicherheitstechnisch klassierten Behältern und Rohrleitungen, deren Abstützungen und druckhaltenden Ausrüstungsteilen für die Verwendung in Kernanlagen (BRK).
Zu den BRK gehören auch folgende Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die zum Schutz von BRK bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind: a. Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen; b. Begrenzungseinrichtungen, die entweder Regelvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten bzw. ein Abschalten und Sperren bewirken, wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter, sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen.
Die Verordnung gilt nicht für Geräte, die in den Geltungsbereich der Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter fallen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV).