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730.05 GEBV-ENOE-EN CH

Art. 2 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) - Verzicht auf Gebühren

GebV-En
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Art. 2 GebV-En · Verzicht auf Gebühren

Keine Gebühren werden erhoben für die Verfahren zur Gewährung von Bundesbeiträgen.

Von Absatz 1 ausgenommen sind die Verfahren für die Gewährung von: a. Investitionsbeiträgen für die Prospektion und Erschliessung eines Geothermiereservoirs; b. Beiträgen zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung; c. Geothermie-Garantien.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-3705/2017 (Art. 2 Abs. 1 GebV-EN)
Photovoltaic System Payment Dispute: Operator Entitled Over Investor
This provision is related to the imposition of costs for administrative proceedings in the energy sector.