730.05
GEBV-ENOE-EN
CH
Art. 2 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) - Verzicht auf Gebühren
GebV-En
Art. 2 GebV-En · Verzicht auf Gebühren
Keine Gebühren werden erhoben für die Verfahren zur Gewährung von Bundesbeiträgen.
Von Absatz 1 ausgenommen sind die Verfahren für die Gewährung von: a. Investitionsbeiträgen für die Prospektion und Erschliessung eines Geothermiereservoirs; b. Beiträgen zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung; c. Geothermie-Garantien.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A-3705/2017 (Art. 2 Abs. 1 GebV-EN)
Photovoltaic System Payment Dispute: Operator Entitled Over Investor
This provision is related to the imposition of costs for administrative proceedings in the energy sector.