730.03
ENFVOENEROPEN
CH
Art. 87f Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EnFV) - Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten
EnFV; 6a. Kapitel: Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen
Art. 87f EnFV · Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten
Die gesuchstellende Person muss nach Eröffnung der Verfügung nach Artikel 87 e eine Projektfortschrittsmeldung einreichen und die Anlage in Betrieb nehmen.
Die Fristen, die Projektfortschrittsmeldung, die Inbetriebnahme, die Fristerstreckung und die Meldepflichten richten sich nach Artikel 30 d septies.