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730.03 ENFVOENEROPEN CH

Art. 87f Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EnFV) - Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten

EnFV; 6a. Kapitel: Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen
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Art. 87f EnFV · Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und Meldepflichten

Die gesuchstellende Person muss nach Eröffnung der Verfügung nach Artikel 87 e eine Projektfortschrittsmeldung einreichen und die Anlage in Betrieb nehmen.

Die Fristen, die Projektfortschrittsmeldung, die Inbetriebnahme, die Fristerstreckung und die Meldepflichten richten sich nach Artikel 30 d septies.

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