730.03
ENFVOENEROPEN
CH
Art. 30eter Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EnFV) - Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
EnFV; 2a. Kapitel: Gleitende Marktprämie
Art. 30eter EnFV · Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
Die Erweiterung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent oder 500 000 kWh gesteigert wird.
Die Erneuerung einer Biogasanlage oder eines Holzkraftwerks ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens 200 000 Franken erreichen.