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730.02 ENEVOEEEOEENE CH

Art. 3 Verordnung vom 1. November 2017 über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (EnEV) - Allgemeine Voraussetzungen

EnEV; 2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
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Art. 3 EnEV · Allgemeine Voraussetzungen

Die in den Anhängen 1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie: a. die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen; b. das energietechnische Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben; und c. mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gekennzeichnet sind.

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