730.02
ENEVOEEEOEENE
CH
Art. 3 Verordnung vom 1. November 2017 über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (EnEV) - Allgemeine Voraussetzungen
EnEV; 2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Art. 3 EnEV · Allgemeine Voraussetzungen
Die in den Anhängen 1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie: a. die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen; b. das energietechnische Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben; und c. mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gekennzeichnet sind.