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Art. 2 Verordnung des UVEK vom 20. November 2024 über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT) - Gültigkeit der Herkunftsnachweise

VHBT
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Art. 2 VHBT · Gültigkeit der Herkunftsnachweise

Ein Herkunftsnachweis ist ab Datum des Monats, in dem er ausgestellt wurde, während 18 Monaten gültig.

Er kann während der Gültigkeitsdauer entwertet und als Nachweis für die Nutzung von Brenn- und Treibstoffen eingesetzt werden, soweit andere Erlasse des Bundes keine abweichenden Regelungen vorsehen.

Die 18-monatige Frist steht auf Gesuch hin für die Dauer der langfristigen Einlagerung der zugehörigen Brenn- oder Treibstoffe still.

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